Neue Steuerausgleich-App
Mit der neuen App reicht man in wenigen Minuten den Steuerausgleich ein und holt heuer durchschnittlich bis zu 1.000 Euro vom Finanzamt zurück.
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Arbeitsbedingte Fahrten mit einem Dienstwagen unterliegen für Arbeitnehmer in Österreich einem steuerlicher Vorgang im Rahmen des Arbeitsverhältnisses. Sobald der Arbeit- oder Dienstnehmer den ihm anvertrauten Kraftwagen auch während seiner privaten Fahrten nutzt, verändert sich die rechtliche und steuerliche Ausgangslage.

Private Nutzung des Dienstautos

Ab dem ersten Kilometer, den man mit dem Dienstfahrzeug als Privatmann fährt, fließt einem ein geldwerter Vorteil aus dem Dienstverhältnis seitens des Arbeitgebers zu. Das liegt daran, dass er sich für diese Zeit kein eigenes Fahrzeug kaufen, leasen oder leihen muss.

Zu diesen Fahrten zählen selbstverständlich sowohl Strecken zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte als auch solche zu privaten Anlässen. Dieser Vorteil wirkt sich wert erhöhend auf die Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer sowie der Sozialversicherungsbeiträge aus. Auch die Lohnnebenkosten müssen auf der erweiterten Grundlage berechnet werden.

Die Höhe des Sachbezugs für Arbeitnehmer

Die österreichische Regierung traf ab dem 01.01.2016 eine wesentliche Entscheidung, in dem sie den einheitlichen Multiplikator von 1,5 % für schadstoffarme und -reiche Fahrzeuge aufgab. Jetzt gilt für schadstoffreiche Kraftfahrzeuge die 2 %-Regelung, während die schadstoffarmen weiterhin mit 1,5 % verrechnet werden. Werden 720 Euro bei der 1,5 %- oder 960 Euro bei der 2 % Regelung als Ergebnis der Multiplikation mit dem Anschaffungs- und Listenpreis überschritten, so kann höchstens 720 Euro oder 960 Euro pro Monat angesetzt werden.

Grenzwerte für schadstoffarme Fahrzeuge

Grundlage ist die Tabelle für "Grenzwerte für schadstoffarme Fahrzeuge – CO2- Sachbezug 1,5%". Danach dürfen schadstoffarme Kraftfahrzeuge, die 2016 oder früher angeschafft worden sind, einen maximalen CO2-Emissionswert von 130 Gramm pro Kilometer aufweisen. Dieser Wert reduziert sich jährlich um drei Prozent für alle Kraftfahrzeuge, die in den Jahren 2016 bis 2020 angeschafft worden sind. Hierbei gilt als Zeitpunkt der Anschaffung bei Neuwagen die Schlüsselübergabe. Handelt es sich um einen Gebrauchtwagen, so ist der Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeuges maßgebend. Die dazu notwendigen Informationen entnimmt der Eigentümer den Fahrzeugpapieren.

Werden beispielsweise die 130 Gramm pro Kilometer bei einem Neuwagen mit dem Zulassungsdatum 13. Januar 2016 überschritten, so multipliziert man die Anschaffungskosten oder den Listenpreis mit 2 %, um den monatlichen Kfz-Sachbezug zu erhalten.

Diese Voraussetzungen muss der Anschaffungs- oder Listenpreis erfüllen

Der Anschaffungspreis gilt als Basis für Neuwagen. Dabei sind auch alle Sonderausstattungen zu berücksichtigen. Nicht von Bedeutung sind beispielsweise mobile Navigationsgeräte, die in mehreren Fahrzeugen des Unternehmens alternativ eingesetzt werden können. Rabatte, die das Unternehmen bei der Anschaffung erhält, sind zuvor abzuziehen. Wird ein Gebrauchtwagen erworben, so bezieht man die 1,5 % bzw. 2 %-Regelung auf den Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung.

Wer den Kfz-Sachwertbezug bezahlt

Nutzt der Dienstnehmer das Kraftfahrzeug auch privat, so fallen Sozialversicherungsbeiträge, Lohnsteuer und Umsatzsteuer für diese Zeit an. Der Kfz-Sachwertbezug stellt einen Teil des steuerpflichtigen Entgelts da, das der Dienstnehmer von seinem Arbeitgeber monatlich erhält.

Doch nicht jeder Arbeit- oder Dienstnehmer nutzt den Dienstwagen für alle Privatfahrten. Sollte er nicht mehr als 500 km im Monat den Dienstwagen für seine Privatfahrten benötigen, so halbiert sich der Sachbezugswert. Er muss jedoch darauf achten, dass es sich nicht um einen schadstoffarmen Wagen handelt. Der Gesetzgeber setzt in diesen Fällen ein Prozent der Anschaffungskosten oder des Listenpreises an, streicht dafür aber den 480 Euro (50 % von 960 Euro) übersteigenden Betrag. Ist das Fahrzeug hingegen in der Tabelle als schadstoffarm eingestuft worden, multipliziert man die Anschaffungskosten oder den Listenpreis mit 0,75 %.

Beteiligung an Kosten

Es ist dem Arbeitnehmer oder Dienstnehmer erlaubt, sich an den Kosten des Dienstfahrzeuges zu beteiligen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Berechnung pauschal oder über die gefahrenen Kilometer erfolgt.

Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass der Arbeitnehmer sich an den Anschaffungskosten seines Dienstwagens beteiligt. In diesen Fällen reduziert sich sein Kostenanteil am Sachbezugswert des Kraftfahrzeuges. Übernimmt der Dienstnehmer oder Arbeitnehmer nur die Kosten für den Treibstoff des von ihm genutzten Autos, so wirken sich diese Ausgaben nicht auf den Sachbezug aus. Es wird zudem eine Angemessenheitsprüfung durchgeführt. Diese bezieht sich auf die Luxusgrenze von 40.000 Euro. Für die Berechnung des Sachbezugs ist sie jedoch bedeutungslos.

Ausnahmen

Es gibt jedoch Ausnahmen. Sollte der Dienstnehmer das ihm überlassene Kraftfahrzeug nur für wenige Fahrten im privaten Bereich nutzen, können auf Antrag die dafür genutzten Kilometer angerechnet werden. Die Verantwortlichen oder ihre Mitarbeiter müssen dafür ein lückenloses Fahrtenbuch führen.

Das Ziel besteht darin, einen Wert zu ermitteln, der geringer als die Hälfte des Sachwertes ist. Zu diesem Zweck addiert man die privat gefahrenen Kilometer mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Cent-Betrag.

Chauffeur

Hierbei wird noch zwischen der Fahrt ohne und mit Chauffeur unterschieden. Des Weiteren ergeben sich Unterschiede durch die Über- und Unterschreitung der CO2-Grenzwerte. Erfolgt die Fahrt ohne den Chauffeur, so berechnet man 0,67 Euro bei der Überschreitung der Grenzwerte. Werden diese eingehalten, setzt der Verantwortliche 0,50 Euro an.

Wird der Chauffeur eingesetzt und der CO2-Grenzwert überschritten, rechnet man mit 0,96 Euro. Liegt dieser Wert im gesetzlich vorgeschriebenen Intervall, so wird der Anschaffungswert mit 0,72 Euro multipliziert. Wird das Kraftfahrzeug in einigen Monaten nicht verwendet, ist für diese auch kein Kfz-Sachbezugswert anzusetzen.

Fahrzeuge ohne CO2-Ausstoß

Sollte ein Fahrzeug angeschafft worden sein, dass keinen CO2-Ausstoß erzeugt, so entfällt der Kfz-Sachabzug vollständig. Das gilt jedoch nicht für Hybridfahrzeuge, da sie ebenfalls auf einen Verbrennungsmotor setzen. Zwar sind sie für den Elektrobetrieb ausgerichtet, doch kann auch Brennstoffmotor problemlos eingesetzt werden.

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 24.08.2023, 14:58 Uhr