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Die neue Bundesregierung aus ÖVP, SPÖ und NEOS plant diverse Änderungen beim Zuverdienst. Ohnehin gelten seit Jahresbeginn bereits für viele Menschen in Österreich neue Regelungen für Nebenjobs - etwa auch eine höhere Zuverdienstgrenze.
Das betrifft nicht nur BezieherInnen von AMS-Leistungen, wie dem Arbeitslosengeld oder der Notstandshilfe, sondern auch PensionistInnen. Was sich noch ändern wird, wer davon profitiert und worauf man achten sollte, findet man hier auf Finanz.at.
Weniger Steuern bei Pensionen
Wie bereits in den Koalitionsverhandlungen zwischen FPÖ und ÖVP vereinbart wurde, so plant auch die neue Dreier-Koalition eine Entlastung für PensionistInnen mit Zuverdienst zur Alterspension. Eine Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Dienstnehmer ist dabei ebenso geplant, wie eine pauschalierte Besteuerung von 25 Prozent auf das Zuverdiensteinkommen. Umgesetzt werden sollen diese Entlastungen ab 2026.
Das würde bedeuten, dass man bei einem Nebenverdienst von 500 Euro pro Monat nur noch 125 Euro pauschal an Steuern zu bezahlen hätte - 375 Euro würden netto bleiben. Dieses "Arbeiten im Alter"-Modell, wie es im Regierungsprogramm genannt wird, hat im Jahr 2026 einen Rahmen von 300 Millionen Euro, 2027 sind es 470 Millionen Euro.
Für Pensionen gibt es zusätzlich noch bis Ende 2025 eine befristete Sonderregelung: Wer während der Pension dazuverdient, kann von bis zu 112,98 Euro monatlich extra profitieren. Finanz.at hat exklusiv zuerst berichtet. Konkret wird der Beitragsteil, der in der Pensionsversicherung auf die versicherte Pension entfällt, vom Bund übernommen - also bis zu 10,25 Prozent der doppelten Geringfügigkeitsgrenze. Das entspricht einer zusätzlichen Entlastung von bis zu 1.355 Euro jährlich, da Sonderzahlungen weiterhin, wie bisher, abgerechnet werden.
Reform von Zuverdienst für Arbeitslose
Derzeit gilt noch ein maximaler Zuverdienst für Arbeitslose und BezieherInnen von Notstandshilfe in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze von 551,10 Euro pro Monat. Details zum Zuverdienst bei Arbeitslosigkeit findet man hier auf Finanz.at.
Zukünftig plant die Bundesregierung jedoch eine Reform der Zuverdienstmöglichkeiten für Arbeitssuchende. Im Kapitel "Arbeitsmarkt" heißt es im Regierungsprogramm zum geringfügigen Zuverdienst, dass "bestehender Zuverdienst fortgesetzt werden kann". Das Arbeitslosengeld bemisst sich nur an beendeter Beschäftigung. Eine Neu-Aufnahme geringfügiger Beschäftigung soll befristet auf sechs Monate für Langzeitarbeitslose mit "Ausnahmeregelungen für ältere Langzeitarbeitslose" mögllich sein.
Kinderbetreuungsgeld
Wird beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld die jährliche Zuverdienstgrenze von 8.100 Euro (seit 2024) überschritten, muss nur der Betrag über dieser Grenze vom Kinderbetreuungsgeld bzw. Karenzgeld zurückbezahlt werden. Weitere Informationen zum Zuverdienst bei Bezug von Kinderbetreuungsgeld findet man hier auf Finanz.at. Zukünftig plant die Bundesregierung eine "regelmäßige Evaluierung und Anpassung der Zuverdienstgrenzen".
Zuverdient für Studienbeihilfe und Familienbeihilfe
Die neue Zuverdienstgrenze für den Bezug der Familienbeihilfe und Studienbeihilfe liegt bei 17.212 Euro brutto pro Jahr. Sie wurde mit Jahresbeginn ebenfalls valorisiert. Zuvor lag die Grenze noch bei 16.455 Euro und wurde erst im Sommer 2024 rückwirkend auf diesen Betrag angehoben.
Mehr Informationen: Zuverdienstgrenze
