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Nach diversen Rückzahlungen der unrechtmäßigen Preiserhöhungen von Strom- und Gastarifen aus den Krisenjahren in den vergangenen Monaten, könnte nun eine weitere folgen. Der OGH hat einer Sammelklage kürzlich rechtgegeben.
Der Verbraucherschutzverein (VSV) hat den Verbund gemeinsam mit dem Prozessfinanzierer Padronus auf Unterlassung geklagt. Hintergrund sind Preisanpassungen bzw. -Erhöhungen, ohne dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine korrekte Möglichkeit dazu genannt wurde. Die Preiserhöhungen zum März 2023 wurden auf Grundlage von § 80 Abs 2a Elektrizitätswirtschafts- und Organisationsgesetz (ElWOG) durchgeführt. Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat diese nun als unzulässig erklärt.
Daniela Holzinger, Obfrau des VSV, hofft, "dass der Verbund im Lichte dieser klaren Entscheidung bereit sein wird, eine einvernehmliche Lösung der Rückzahlungen an seine Kunden mit dem VSV zu finden, statt weitere Jahre Prozesse zu führen". Eine Teilnahme an der Sammelklage ist unter www.verbraucherschutzverein.eu/abhilfeklage-verbund/ online möglich. Ob und wann eine etwaige Rückzahlung der zu viel berechneten Strompreise durch den Verbund erfolgen wird, ist noch unklar.
335 Euro für hunderttausende KundInnen
Wie Finanz.at berichtet hat, wurde bereits vor einer Woche bekannt, dass Kundinnen und Kunden der EVN von einer Rückzahlung von bis zu 335 Euro profitieren werden. Sie erhalten derzeit ein Schreiben des Energielieferanten. Mindestens soll es für Bestands- und Neukunden, die von den Strom- und Erdgas-Preiserhöhungen im Jahr 2022 betroffen waren, 50 Euro geben - maximal 335 Euro.
Betroffen sind die Tarife Optima Strom, Optima Eco, Optima Natur, Optima Eco Natur, Optima Gas und Optima Biogas. Um davon profitieren zu können, ist eine Anmeldung bis spätestens 31. Juli 2025 unter www.vki.at/EVN2025 erforderlich. Finanz.at hat berichtet.
Auch die Tiroler TIWAG hat erst kürzlich vor Gericht in erster Instanz einen Rückschlag erlitten. Finanz.at hat berichtet. Hintergrund waren Klagen mehrerer Kundinnen und Kunden gegen die Preiserhöhungen aus den Jahren 2022 und 2023. Das Bezirksgericht stellte fest, dass eine Rückzahlung dieser Preiserhöhungen unabhängig vom Entlastungspaket der TIWAG erfolgen muss. Laut APA habe die TIWAG bereits Berufung gegen diese Entscheidung des Bezirksgerichts Innsbruck angemeldet.
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