Kurzer Überblick zur Notstandshilfe

  1. In Österreich erhält man die Notstandshilfe nur, wenn man auch dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
  2. Bezieher der Notstandshilfe müssen arbeitsfähig, arbeitswillig und arbeitslos sein.
  3. Die Höhe der Notstandshilfe berechnet sich anhand mehrerer Faktoren (u.a. zuletzt bezogenes Arbeitslosengeld, Netto-Einkommen, Dauer).
  4. Die Bezugsdauer ist unbegrengt.
  5. Nach 52 Wochen muss jedenfalls ein neuer Antrag auf Notstandshilfe gestellt werden.
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Ohne Zweifel ist die Langzeitarbeitslosigkeit in Österreich ein bestehendes Problem, das von der Regierung ernstgenommen und so gut es geht unterstützt wird. Aus diesem Grund gibt es ab Juli 2018 eine wichtige Änderung, die nachfolgend erklärt wird.

Allgemeine Informationen

Arbeitnehmer, die aus welchem Grund auch immer ihre Beschäftigung in einem Unternehmen aufgegeben haben oder auch seitens des Arbeitgebers gekündigt worden sind, erhalten zunächst Arbeitslosengeld. Nach dem Ende des Bezugszeitraumes erlischt der Anspruch hierauf. Um weiterhin die eigenen Unterhaltskosten zumindest zu großen Teilen tragen zu können, besteht die Möglichkeit auf ein Ansuchen um Notstandshilfe.

Bislang war es notwendig, hierfür das Einkommen des Partners anzugeben, da anhand dessen berechnet worden ist, wie hoch der Bezug ausfällt. Ab Juli 2018 ändert sich dies allerdings. Dann wird diese Hilfeleistung seitens des Arbeitsamtes partnerunabhängig ausgezahlt, wie es sich beim herkömmlichen Arbeitslosengeld verhält.

Höhe der Notstandshilfe

Die Höhe beträgt in der Regel 95% des zuletzt monatlich bezogenen Arbeitslosengeldes.

Information

Ausnahme: Die Höhe wird anhand des beanspruchten Arbeitslosengeldes errechnet. Wenn das AMS-Geld ohne Zuschläge für Familienbeihilfe, Alimente oder sonstige Zahlungen monatlich 889,84€ überschreitet, beträgt die Höhe der Notstandshilfe 92% des bezogenen Arbeitslosengeldes.

Zuverdienst

Ein Zuverdienst zur Notstandshilfe ist, wie auch beim Arbeitslosengeld, grundsätzlich in der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze von 485,85 Euro monatlich (brutto) möglich. Hier wird jedoch zusätzlich auch das sonstige Einkommen pro Person mit angerechnet.

Notstandshilfe NEU

Ab Sommer 2018 tritt eine neue Regelung in Kraft, laut der das Einkommen des Partners nicht mehr berücksichtigt wird. Bisher wurde bereits ab einer Höhe von 650 Euro das Partnereinkommen (Ehemann, Ehefrau) zur Berechnung herangezogen. Alle Personen, die derzeit eine verminderte Notstandshilfe durch das Partnereinkommen erhalten, werden damit die Erhöhung automatisch vom AMS berechnet und auf ihr Konto überwiesen bekommen. Dies gilt jedoch nur, wenn sie zu diesem Zeitpunkt (01. Juli 2018) beim Arbeitsmarktservice gemeldet sind.

Auch Alimente, die die arbeitslose Person erhält, gilt eine neue Sonderregelung. Alimente werden nur noch in jener Höhe angerechnet, die die Geringfügigkeitsgrenze pro Monat überschreiten.

Nach wie vor gilt der Anspruch der Notstandshilfe nur während der Zeit der Arbeitslosigkeit.

Anspruch

Selbständige oder freie Dienstnehmer, die keine oder nur zu geringe Umsätze erzielen, sind nicht dazu berechtigt, Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe zu beantragen. Nur dann, wenn sie dem Arbeitsmarktservice vollständig zur Verfügung stehen und auch bereit dazu sind, an Bewerbungsgesprächen teilzunehmen und bei passenden Qualifikationen in einem Betrieb anzufangen, erhalten sie dieses Geld.

Auch Menschen in der Pension sind vom Anspruch ausgenommen, da sie bereits monatliche Bezüge seitens der Pensionsauszahlung beziehen.

Eine wesentliche Einschränkung, um auf dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen, wäre der Status einer Hausfrau und Mutter. Nur, wenn bei Bezug von Familien- und/oder Kindergeld nachgewiesen wird, dass die Kindesmutter durch Kindergarten, Tagesmutter, Krippe oder ähnliches dazu in der Lage ist, zumindest halbtags arbeiten zu gehen, erhält sie einen Anspruch auf Arbeitslosengeld und auch Notstandshilfe.

Zumutbarkeit

Erhält man vom AMS einen Antrag auf Arbeitslosengeld oder auch die Notstandshilfe, so ist hier auch stets ein Vermerk, der die Zumutbarkeit einer Arbeitsstelle betrifft. Dieser Faktor ist insofern wichtig, da eine Stelle bei vorhandener Zumutbarkeit nicht abgelehnt werden darf, da man sonst für einen Zeitraum von sechs Wochen von der Auszahlung der Bezüge gesperrt wird. Zwar läuft der Anspruch weiter, aber innerhalb dieser Zeit kann das für große Probleme sorgen, da unter Umständen weder Miete, noch Strom oder Lebensmitteleinkäufe bezahlt werden können.

Fähigkeiten

Die Zumutbarkeit liegt vor, wenn der Arbeitslose aufgrund seiner Fähigkeiten dazu in der Lage ist, den Beruf auszuüben. Zusätzlich darf auch kein gesundheitlicher Grund bestehen, der hier ein Hindernis sein könnte und auch die Sittlichkeit nicht gefährdet sein. Ein muslimischer Mensch wird daher nie gezwungen sein, in einer römisch-katholischen Einrichtung arbeiten zu müssen. Genauso wenig, wie ein Mensch mit starker Stauballergie seitens des AMS dazu verpflichtet werden darf, in Liftschächten Reparaturarbeiten zu erledigen.

Arbeitsweg

Auch die Arbeitsstrecke fällt unter den Bereich der Zumutbarkeit. Wenn der Wegzeit für den Hin- und Rückweg zusammen täglich eineinhalb Stunden beträgt, ist die Arbeitsstelle für eine Teilzeitbeschäftigung zumutbar. Bei einer Vollzeitbeschäftigung sind seitens des AMS sogar zwei Wegstunden angemessen. Ausnahmen werden zusätzlich gemacht, bei dieser Regelung, allerdings zum Nachteil des Arbeitslosen. Wohnt dieser in einem Ort, der ohnehin schon schwer erreichbar ist, wie etwa auf dem Land, wo kaum ein öffentliches Verkehrsmittel fährt, so ist unter Umständen auch ein noch längerer Arbeitsweg zumutbar.

Sperre der Bezüge

Das Thema mit der Zumutbarkeit wurde bereits zuvor erläutert. Nebenher ist es wichtig, die Termine beim vom AMS zugewiesenen Betreuer einzuhalten. Eine Vertretung zu veranlassen, muss eine gute Begründung haben. Zum Beispiel bei Krankheit oder Arbeitsantritt. Wobei bei letzterem auch einfach eine Abmeldung beim AMS ausreicht. In jedem Fall sollte aber mit dem Betreuer gesprochen werden, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Freiwilliger Verzicht

Wie auch beim Arbeitslosengeld ist es möglich, auf die Bezüge freiwillig zu verzichten. Entweder, indem das AMS diesbezüglich informiert wird und man nicht weiter Bezüge davon erhalten möchte. Oder, wenn man von Anfang an gar keinen Antrag darauf stellt. Allerdings gilt hier dringend zu beachten, dass in diesem Fall auch kein Bezug von Versicherungsleistungen besteht. Sollte in diesem Zeitraum ein Gang zum Arzt notwendig sein, so kommen hier erhebliche Mehrkosten auf den Arbeitslosen zu.

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Häufige Fragen und Antworten

Wie hoch ist die Notstandshilfe?

Die Höhe der Notstandshilfe wird anhand des beanspruchten Arbeitslosengeldes errechnet. Wenn dieses ohne Zuschläge für Familienbeihilfe, Alimente oder sonstige Zahlung einen monatlichen Betrag von 889,84€ überschreitet, so beträgt die Notstandshilfe 92% des bis zu diesem Zeitpunkt bezogenen Arbeitslosengeldes. Andernfalls erhält man 95%. Im Regelfall entspricht die Höhe der Notstandshilfe 95% des letzten monatlichen Arbeitslosengeldes.

Darf man bei Notstandshilfe dazu verdienen?

Ja, die Zuverdienstgrenze der Notstandshilfe entspricht der Höhe der Geringfügigkeitsgrenze von 475,86 Euro monatlich.

Wie kann man Notstandshilfe beantragen?

Der einfachste Weg zur Beantragung führt über das eAMS-Konto. Ansonsten ist dieser bei der für den Arbeitslosen zuständigen regionalen Geschäftsstelle möglich.

Wie lange hat man Anspruch darauf?

Wird die Notstandshilfe das erste Mal innerhalb der Arbeitslosigkeit beantragt, so ist es möglich, diese für 52 Wochen lang zu erhalten. Danach ist ein neuer Antrag dafür einzureichen.

Aktuelle Nachrichten:

Schlagzeilen und News:

Erhöhung der Notstandshilfe verlängert - Dritter Arbeitslosenbonus möglich

Eine Verlängerung der erhöhten Notstandshilfe bis März wurde bereits beschlossen. Ein dritter Arbeitslosenbonus von 450 Euro könnte ebenfalls in diesem Jahr kommen. Zudem wird weiterhin über eine generelle Anhebung des Arbeitslosengeldes debattiert.

Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 31.12.2021, 13:52 Uhr