Überblick

  • Einen Anspruch auf Pflegefreistellung hat jeder Arbeitnehmer in Österreich für eine Arbeitswoche pro Jahr uneingeschränkt, sofern die Dienstverhinderung aus persönlichen bzw. privaten Gründen vorliegt.
  • Voraussetzungen dafür sind: Krankheit und/oder Krankenhausaufenthalt von Angehörigen im selben Haushalt und Betreuung von Kindern unter 10 Jahren bei Krankenhausaufenthalt bzw. 12 Jahren bei Krankheit.
  • Besteht kein Anspruch auf eine Pflegefreistellung, kann man als Arbeitnehmer Pflegeurlaub konsumieren. Dieser gilt als regulärer und bezahlter Urlaub.
  • Sind die Urlaubstage für dieses Jahr bereits aufgebraucht, so kann man dennoch in Pflegeurlaub gehen, bekommt jedoch keine Gehaltsfortzahlung mehr.
  • Der Arbeitgeber muss einen Pflegeurlaub nicht genehmigen, man sollte ihn aber dennoch darüber in Kenntnis setzen.

Die Angehörigen der eigenen Familie und vor allem die eigenen Kinder sollen im Krankheitsfall von den Eltern betreut werden können. Vor allem Kinder unter 10 Jahren genießen dabei einen besonderen Schutz. Das besagen die Vorschriften zur Pflegefreistellung und zum Pflegeurlaub, in den letzten Jahren wurden aktiv Maßnahmen für deren Verbesserung und Ausweitung ergriffen.

Die jetzige Rechtslage gilt seit dem 01. Januar 2013, Arbeitnehmer haben seitdem die Möglichkeit, bei plötzlicher oder chronischer Krankheit oder Krankenhausaufenthalten sich von ihren Aufgaben freistellen zu lassen und sich voll und ganz um die betroffenen Angehörigen zu kümmern.

Pflegefreistellung

Information
Ab 01. November 2023 gilt, dass eine Pflegefreistellung auch in Anspruch genommen werden kann, wenn der pflegende nahe Angehörige (Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder) nicht im gemeinsamen Haushalt leben. Zudem gilt sie auch, wenn Personen im selben Haushalt gepflegt werden, die keine nahen Angehörigen sind.

In Österreich haben Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen einen Anspruch auf Pflegefreistellung, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis beschäftigt sind. Es handelt sich hierbei um keinen ganz normalen Urlaubsanspruch. Vielmehr geht man hier von einem Fall der sogenannten Dienstverhinderung aus einem sehr wichtigen persönlichen bzw. privaten Grund aus. Hierbei wird auch weiterhin ein Entgelt bezahlt.

Die Pflegefreistellung kann pro Kalenderjahr für maximal eine Arbeitswoche genommen werden. Die Dauer richtet sich dabei an der wöchentlichen Normalarbeitszeit des Arbeitnehmers. Für die Betreuung oder Begleitung eines unter 12 Jahre alten Kindes ins Spital kann diese Dauer auf eine zweite Woche erweitert werden.

Voraussetzungen für Pflegefreistellung

Sie gilt bei Krankheiten und Krankenhausaufenthalten von Angehörigen, die in Ihrem Haushalt leben sowie uneingeschränkt für Kinder unter 10 Jahren, um es ins Krankenhaus zu begleiten. Sollte die Betreuungsperson für Kinder unter 10 Jahren ausfallen, so haben Sie das Recht, sich freistellen zu lassen, um den Ausfall aufzufangen. Die Pflegefreistellung wird regulär bezahlt und beinhaltet keine Abschläge. Sie erhalten also Ihr volles Gehalt.

Der Grund: Im österreichischen Arbeitsrecht handelt es sich bei der Pflege von Angehörigen um eine Freistellung aus wichtigen persönlichen Gründen, also eine Dienstverhinderung. Deswegen darf die Zeit der Pflegefreistellung auch nicht mit den verbleibenden Urlaubstagen des Arbeitnehmers verrechnet werden, das geht nur bei dem Pflegeurlaub.

Sollten Sie die Arbeitsstelle erst kürzlich begonnen haben, hat das keinen Einfluss auf die Freistellung, Sie sind in jedem Fall berechtigt zuhause zu bleiben ohne eine Wartezeit zu erfüllen.

Pflegeurlaub

Pflegeurlaub: Der Pflegeurlaub greift, wenn seitens des Arbeitnehmers kein Anspruch mehr auf eine Freistellung zur Pflege besteht. Beispielsweise kann für die Betreuung eines Kindes unter 12 Jahren dann unmittelbar Urlaub genommen werden, dieser wird vom Jahresurlaub abgezogen und ist nicht genehmigungspflichtig durch den Arbeitgeber. Sie sollten ihn jedoch über Ihren Urlaubsantritt informieren.

Da es sich um reguläre Urlaubstage handelt, werden diese voll bezahlt. Sollte die Betreuung des Kindes mehr Zeit in Anspruch nehmen, als der Jahresurlaub zulässt, dürfen Sie trotzdem weiter Urlaub nehmen, dieser wird jedoch nicht mehr bezahlt.

Der Arbeitgeber muss in jedem Fall sofort über den Antritt des Pflegeurlaubs informiert werden, damit er seine Kapazitäten dementsprechend planen und den Dienstausfall ausgleichen kann. Im besten Fall setzen Sie außerdem Ihren Arbeitgeber in Kenntnis darüber, wann Sie erwarten, an den Arbeitsplatz zurückkommen zu können.

Familienangehörige, für die Pflegefreistellungen gelten

Wie bereits erwähnt gilt die Freistellung unbeschränkt für Kinder unter 10 Jahren (unabhängig ob es leibliche Kinder oder Wahl- bzw. Pflegekinder sind), Enkelkinder unter 10 Jahren, den Ehegatten oder die Ehegattin, den Lebensgefährten, die Eltern, Großeltern und den eingetragenen Partner, etwa bei einer Lebensgemeinschaft. Eingeschlossen sind ebenfalls die Kinder des Ehegatten oder des Lebenspartners.

Dauer

Die Arbeitszeit einer Woche in einem ganzen Arbeitsjahr ist die maximale Dauer, für die die Pflegefreistellung gedacht ist. Sollte diese Woche nicht ausreichen, besteht die Möglichkeit einer erweiterten Pflegefreistellung: Diese gilt für die Dauer einer weiteren Arbeitswoche. Sind beide Wochen für die normale und die erweiterte Pflegefreistellung verbraucht worden, kann er sich trotzdem von der Arbeit befreien lassen. Dafür kann entweder mit dem Arbeitgeber eine individuelle Absprache getroffen werden oder eigenmächtig Urlaub genommen werden.

Kein gesetzlicher Anspruch auf Lohnfortzahlung

In beiden Fällen hat der Arbeitnehmer jedoch keinen gesetzlichen Anspruch auf Lohnfortzahlung, kann mit dem Arbeitgeber jedoch eine Karenzierung vereinbaren. Bei der Pflegefreistellung muss die Notwendigkeit der Betreuung Ihrer Angehörigen gegeben sein und Sie selbst müssen mit der Pflege betraut sein. Übernehmen Sie diese nicht selbst, besteht kein Anspruch auf Pflegefreistellung.

Attest

Im Fall der Pflegefreistellung, der erweiterten Pflegefreistellung oder des Pflegeurlaubs muss der Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten unmittelbar darüber in Kenntnis setzen. Bei der vollständig bezahlten Pflegefreistellung muss die Notwendigkeit dem Arbeitgeber dargelegt und nachgewiesen werden, etwa durch ein Attest oder eine ärztliche Mitteilung. Fallen für das Attest zusätzliche Kosten an und der Arbeitgeber besteht ausdrücklich darauf, so ist er verpflichtet es zu bezahlen. Wenn der Arbeitnehmer seinerseits unaufgefordert ein Attest einholt, muss er dieses bezahlen.

Kurzfristige Lösungen

Insgesamt sind die Pflegefreistellung und der Pflegeurlaub als kurzfristig angelegte Lösungen gedacht, die die schnelle und flexible Betreuung von nahen Angehörigen und besonders Kindern ermöglichen sollen. Beide sind ausdrücklich nicht als Dauerzustand oder langfristige Befreiung von der Arbeitspflicht konzipiert. Bei chronischen Krankheiten oder in einem Fall, in dem absehbar ist, dass kurzfristige Pflege nicht ausreicht, müssen andere Wege gefunden werden.

Beispiel

Ein Beispiel wäre die Pflege von bettlägerigen oder demenzkranken Angehörigen: Sollte die reguläre Betreuungsperson ausfallen oder ein Notfall eintrete, darf der Arbeitnehmer die voll bezahlte Pflegefreistellung nutzen. Der Pflegeurlaub kann angeschlossen werden, bleibt jedoch nach dem Aufbrauchen der Urlaubstage vollkommen unbezahlt. Der Arbeitnehmer hat jedoch kein Recht, die langfristige Pflege oder Betreuung selbst vollständig zu übernehmen und währenddessen das Gehalt von seinem Arbeitgeber weiter zu beziehen.

Arbeitgeber informieren

Der Arbeitgeber sollte in jedem Fall, ob kurzfristige Pflegefreistellung oder Pflegeurlaub, eingebunden und ausreichend informiert werden. Das kann mündlich oder schriftlich geschehen, die schriftliche Variante ist jedoch vorzuziehen, um die Benachrichtigung des Arbeitgebers im Zweifelsfall nachweisen zu können.

Beim einseitigen Antritt des Pflegeurlaubs beispielsweise gebietet es ein vertrauensvoller Umgang zwischen Ihnen und Ihrem Vorgesetzten, dass Rücksprache gehalten wird und der Arbeitgeber bei einer kurzfristigen Pflege der ungefähre Zeitpunkt der Rückkehr erfährt.

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Die Gesetzgebung hat in diesem Kontext fixe Gründe festgelegt, die eine Inanspruchnahme der Pflegefreistellung regelt. Im nachfolgenden Beitrag wird die Thematik der Pflegefreistellung näher erläutert.

Gründe für eine Freistellung

  • Die notwendige Pflege von im Haushalt lebenden erkrankten Angehörigen. Hierzu gehören Personen, die primär verwandt sind, wie Enkelkinder, Kinder, Großeltern oder auch Eltern, der Ehepartner oder auch der eingetragene Partner in einer Lebensgemeinschaft.
  • Die Betreuung des eigenen Kindes, des Pflegekindes oder des Kindes, was im gemeinsamen Haushalt lebt, wenn die entsprechende Betreuungsperson ausfällt.
  • Im Falle eines Krankenhausaufenthaltes des eigenen Kindes, wenn es das 10. Lebensjahr noch nicht erreicht hat. Hierbei handelt es sich um die sogenannte Begleitfreistellung, die auch greift, wenn es sich um das Kind des Partners handelt, wenn es im gemeinsamen Haushalt lebt noch nicht älter als 10 Jahr ist.
  • Im Falle einer Trennung der Eltern haben Eltern das Recht unabhängig davon, ob das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder nicht einen Anspruch auf Pflegefreistellung zu stellen.

Zu beachten ist in diesem Kontext auch, dass man von der Pflegefreistellung sofort nach dem Beginn eines Arbeitsverhältnisses Anspruch nehmen kann. Man ist hier nicht an Betriebszugehörigkeiten oder ähnliche Aspekte gebunden.

Nützliche Ratschläge und Informationen

Immer dann, wenn nahe Angehörige oder das eigene Kind ausfallen, kann ein Arbeitnehmer die Pflegefreistellung in der Bundesrepublik Österreich beantragen.

Die Krankenpflegefreistellung in Österreich

Immer dann, wenn man aufgrund einer notwendigen Pflege eines nahen Angehörigen oder eines Kindes, die Arbeitsleistung nicht erbringen kann, haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Pflegefreistellung bzw. in diesem Fall auf die Krankenpflegefreistellung.

Wenn das Kind krank wird:

Eltern haben im Krankheitsfall ihres Kindes in Österreich Anspruch auf die sogenannte Krankenpflegefreistellung. Hierauf hat man auch Anspruch unabhängig davon, ob das Kind im eigenen Haushalt lebt oder nicht. Hier hat der Gesetzgeber an den Umstand gedacht, dass es auch getrennte Elternpaare gibt und das Kind zumeist nur in einem Haushalt fix lebt.

Sollten Sie mit einem neuen Partner zusammenleben und der neue Partner ein Kind mit in den Haushalt bringt, so gilt zwingend, dass die eigentlich zu betreuende leibliche Person verhindert sein muss oder der neue Partner mit Ihnen selbst mittlerweile in einer eingetragenen Lebensgemeinschaft oder Ehe leben muss.

Wenn das Kind ins Spital muss:

Vor allem Kinder müssen im Rahmen der Kindheit immer wieder ins Spital, schnell ist einmal etwas passiert, sodass die Betreuung auch im Spital sichergestellt werden muss. das gilt auch für das Wahl- bzw. das Pflegekind. Wichtig ist, dass das Kind hier noch nicht älter als 10 Jahre ist.

Wenn es sich nicht um das leibliche Kind oder Ähnliches handelt, so muss es dann das Kind des Ehepartners oder des eingetragenen Lebenspartners sein und der Junge oder das Mädchen muss zwingend im gemeinsamen Haushalt sein. Auch hier gilt die Altersgrenze von 10 Jahren.

Anspruch und Voraussetzungen

Ein Arbeitnehmer hat bereits nach Beginn eines Arbeitsverhältnisses einen verbindlichen Anspruch auf die Pflegefreistellung. Wichtig ist hierbei auch, dass nicht nur akute Leiden vorhanden sein müssen, sondern auch chronische Leiden hier mit hineinfallen. Es ist in diesem Sinne lediglich nur entscheidend, dass eine Pflegebedürftigkeit vorhanden sein muss.

Nachweis

Der Arbeitnehmer muss nachweislich an der Erbringung der Arbeitsleistung gehindert sein. Der Arbeitnehmer muss diesen Umstand jedoch nachweisen.

Der Nachweis kann hier wie folgt erbracht werden:

  • schriftliche Mitteilung oder mündliche Mitteilung
  • eine Vorlage eines ärztlichen Attests.

Wer gilt genau als „naher Angehöriger“ bei der Pflegefreistellung?

Nahe Ehegatten sind nach der offiziellen Definition unter anderem Ehegatten, der Lebensgefährte, der eingetragene Partner, die Großeltern, die Eltern, de Urgroßeltern, Enkel, Wahl- und Pflegekinder etc. Die Definition ist in diesem Kontext recht breit gefasst.

Die Betreuungsfreistellung in Österreich

Sie können auch immer dann eine Pflegefreistellung beantragen, wenn Sie aufgrund der Betreuung des gesunden Kindes, auch des Wahl- bzw. des Pflegekindes, an Ihrer notwendigen Arbeitsleistung aktiv verhindert sind. Es kann beispielsweise immer dazu kommen, dass die eigentliche Person, die das Kind in der entsprechenden Zeit betreut aus einem schwerwiegenden Grund ausfällt. Unter schwerwiegenden Gründen versteht der Gesetzgeber einen Todesfall, eine eigene Erkrankung etc. Um die Betreuungsfreistellung in Anspruch zu nehmen, ist auch kein gemeinsamer Haushalt notwendig.

Wie verhält es sich mit der Pflege durch eine weitere Person?

Sie müssen in diesem Rahmen grundsätzlich alle notwendigen Vorkehrungen treffen, um keine unnötige Arbeitsverhinderung eintreffen zulassen. Eine Pflegefreistellung ist jedoch immer dann hinfällig, sollte eine alternative Person die anstehende Pflege übernehmen können. Man geht hier jedoch von der Eigenpflege aus und nicht davon, dass man beispielsweise einen Pflegedienst mit der Pflege beauftragt. Der Arbeitgeber kann hierbei nicht bestimmen, welcher der beiden berufstätigen Elternteile zu Hause bleibt, wenn es um die Pflege eines gemeinsamen Kindes handelt.

Meldepflicht

Als Arbeitnehmer sind Sie grundsätzlich dazu verpflichtet jede Arbeitsverhinderung dem Arbeitgeber zeitnah zu melden, damit er entsprechende Maßnahmen arbeitstechnisch ergreifen kann. Der Arbeitgeber kann in diesem Kontext dann auch ein ärztliches Attest verlangen. Die ggf. anfallenden Kosten muss der Mitarbeiter in diesem Zuge tragen.

Die Bezahlung während des Ausfalls

In der Bundesrepublik Österreich dürfen Sie nicht finanziell schlechter gestellt sein, währen dessen Sie die Pflegefreistellung in Anspruch nehmen. Das bedeutet, dass Sie im Falle eines solchen Ausfalls exakt die Vergütung erhalten, wie ohne den Ausfall.

Weitere Informationen zum Thema "Pflege":

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Häufige Fragen und Antworten

Wie viel Pflegeurlaub bekommt man pro Jahr?

Grundsätzlich gilt, dass der Pflegeurlaub als regulärer Urlaub zu verwenden ist. Das bedeutet, dass während dieser Zeit (in der Regel 25 Urlaubstage pro Kalenderjahr) auch das Gehalt fortgezahlt wird. Übersteigt der Pflegeurlaub die Anzahl der Urlaubstage, kann er zwar weiterhin in Anspruch genommen werden, wird jedoch nicht mehr vom Arbeitgeber bezahlt.

Ab wann kann man Pflegeurlaub in Anspruch nehmen?

Pflegeurlaub kann grundsätzlich dann konsumiert werden, wenn für den Arbeitnehmer kein Anspruch mehr auf eine Pflegefreistellung besteht. Der Pflegeurlaub ist dabei nicht genehmigungspflichtig durch den Arbeitgeber.

Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 25.10.2023, 21:01 Uhr