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Nach mindestens sieben Arbeitsmonaten kann der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber eine so genannte Bildungskarenz vereinbaren. Diese kann zwischen zwei Monaten und einem Jahr andauern. Es ist jedoch nicht notwendig, diese Dauer an einem Stück zu nutzen. Die Bildungskarenz kann somit auch in Stücken genutzt werden.

Die Bildungskarenz kann mehrmals in Anspruch genommen werden. Allerdings muss sich zwischen den einzelnen Bildungskarenzen eine Mindestdauer von vier Jahren liegen. Diese Dauer wird als die Rahmenfrist bezeichnet. Selbst für Saisonbeschäftigte besteht ein Anspruch auf Bildungskarenz, jedoch müssen dafür noch weitere Voraussetzungen erfüllt werden.

Der Anspruch auf Bildungskarenz und Bildungsteilzeit

Nachdem sich ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin mindestens sechs Monate in einem Arbeitsverhältnis befunden hat, besteht die Möglichkeit die Bildungskarenz zu nutzen. Seit dem 1. Juli 2013 können die Arbeitnehmer sogar eine Bildungsteilzeit mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren. Diese kann zwischen vier Monaten und zwei Jahren andauern.

Die Weiterbildungsmaßnahmen dienen dem Arbeitsverhältnis und müssen deshalb nicht karenziert werden. Genau wie bei der Bildungskarenz kann die Bildungsteilzeit innerhalb einer Rahmenfrist ausgeübt werden. Diese dauert vier Jahre an, wobei die Ausübung auch hier nicht am Stück zu erfolgen hat. Die Dauer liegt hierbei bei vier Monaten bis zu zwei Jahren, je nachdem wie ausführlich die Weiterbildung erfolgen soll.

Die Finanzierung der Bildungskarenz

Während der Dauer der Bildungskarenz ist der Arbeitnehmer nicht mehr im Stande, seiner beruflichen Tätigkeit im vollem Umfang nachzukommen. Die Finanzierung ist deshalb ein wichtiger Gesichtspunkt.

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) hat sich diesem Problem angenommen und sichert dem Arbeitnehmer für die Zeit der Bildungskarenz einen Anspruch auf ein so genanntes Weiterbildungsgeld. Dieses entspricht in seiner Höhe dem fiktiven Arbeitslosengeld. Dafür muss der Arbeitnehmer allerdings die arbeitslosenversicherungsrechtliche Anwartschaft erfüllen. Außerdem muss er nachweisen, dass er die Weiterbildungsmaßnahme auch tatsächlich durchführt. Diese muss mindestens 20 Stunden pro Woche ausgeübt werden.

Betreuungspflicht für Kinder

Wenn der Arbeitnehmer der Betreuungspflicht für ein oder mehrerer Kinder unter 7 Jahren nachkommen muss, verringert sich die Anzahl auf mindestens 16 Stunden pro Woche. Diese Anzahl kann allerdings ansteigen, wenn die Kinder durch andere Personen betreut werden können.

Bei einer Bildungsteilzeit hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf das Bildungsteilzeitgeld, wenn er zuvor für mindestens sechs Monate einer geregelten Arbeitstätigkeit nachgegangen ist. Auch hierbei muss die arbeitslosenversicherungsrechtliche Anwartschaft erfüllt werden. Die Weiterbildungsmaßnahmen müssen ebenfalls nachgewiesen werden. Die Mindestanzahl an Wochenstunden beträgt allerdings nur 10.

Ist ein Zuverdienst möglich?

Selbst wenn die arbeitslosenversicherungsrechtliche Anwartschaft erfüllt ist und der Arbeitnehmer dadurch finanziell abgesichert ist, ist in vielen Fällen ein Zuverdienst unumgänglich. Diese wird dem Arbeitnehmer gestattet, solange sie den Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung nicht überschreitet. Wenn der Arbeitnehmer einen Zuverdienst auf Grund seiner Ausbildung erhält, dann darf dieser nicht oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze liegen.

Die Voraussetzungen im Überblick

Diese Voraussetzungen gelten für Arbeitnehmer in Österreich zur Bildungskarenz:

1. Die Beschäftigungsdauer vor dem Antritt der Bildungskarenz/Bildungsteilzeit:

Um das Weiterbildungsgeld zu erhalten, ist eine Mindestbeschäftigungszeit vor der Bildungskarenz/Bildungsteilzeit nötig. Diese muss mindestens sechs Monate andauern. Sie muss außerdem bei demselben Arbeitgeber geleistet worden sein.

Die Saisonbeschäftigten erhalten einen Anspruch auf Weiterbildungsgeld, wenn sie sich vor der Bildungskarenz/Bildungsteilzeit in einem Arbeitsverhältnis befunden haben, das ununterbrochen und befristet, jedoch nicht geringfügig war. Es muss mindestens drei Monate angedauert haben.

Die Voraussetzung, dass das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate angedauert hat, entfällt wenn der Arbeitnehmer sich in Mutterschafts- oder Elternkarenz befindet. Der Antritt muss allerdings vor dem 1. Jänner 2017 erfolgt sein. Die Bildungsteilzeit ist davon allerdings ausgenommen. Es bleibt somit nur die Möglichkeit, die Bildungskarenz zu nutzen.

2. Die Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer:

Die Bildungskarenz/Bildungsteilzeit muss zwischen den beiden Parteien schriftlich festgehalten worden sein. Es muss dabei die Dauer, der Beginn und das Ausmaß enthalten sein.

Die Arbeitszeit wird außerdem gekürzt. Die Kürzung muss mindestens ein Viertel betragen. Maximal darf sie um die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit gekürzt werden.

Bei der Bildungsteilzeit darf die Arbeitszeit jedoch nicht weniger als 10 Stunden pro Woche betragen. Wenn der Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld bestehen bleiben soll, muss in der Zeit während der Bildungsteilzeit das erarbeitete Entgelt mehr als die Geringfügigkeitsgrenze betragen. Wie bereits erwähnt, ist ein Zuverdienst durchaus möglich, solange er die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.

3. Die Weiterbildung durch ein Studium:

Die Weiterbildung kann natürlich auch durch ein Studium erfolgen, dann muss der § 3 Studienförderungsgesetz Anwendung finden. Bei der Einrichtung zur Weiterbildung handelt es sich demnach um eine Universität, eine Fachhochschule, eine pädagogische Hochschule oder eine medizinisch-technische Akademie. Auch eine Weiterbildung an der Hebammenakademie ist möglich.

Nach jedem Semester muss der Student einen Nachweis über die abgelegten Prüfungen erbringen. Mindestens vier Semesterwochenstunden beziehungsweise acht Ects-Punkte sind dabei Pflicht. Bei der Bildungsteilzeit reduziert sich diese Anforderung auf zwei Semesterwochenstunden, beziehungsweise vier Ects-Punkte. Es kann allerdings auch ein anderer Nachweis über den erfolgreichen Verlauf des Studiums gefordert werden. Beispielsweise kann es sich um eine Bestätigung handeln, dass der Student in Kürze seinen Abschluss erhalten wird.

Problematisch wird es, wenn diese Nachweise nicht erbracht werden können. Denn wenn der Student keinerlei Nachsichtsgründe geltend machen kann, liegt der Anspruch auf Bildungsteilzeitgeld / Weiterbildungsgeld nicht weiter vor.

Die Beantragung

Um das Bildungsteilzeitgeld/Weiterbildungsgeld zu beantragen, muss natürlich die zuständige Stelle aufgesucht werden. Die Initiative muss dabei von dem Arbeitnehmer ausgehen. Diese Stelle ist der Arbeitsmarktservice (AMS), der für den Hauptwohnsitz des Arbeitnehmers eingetragen wurde.

Weitere Informationen

Die Bildungskarenz und die Bildungsteilzeit können nicht beide gleichzeitig genutzt werden. Allerdings kann ein Wechsel von der Bildungskarenz in die Bildungsteilzeit durchgeführt werden. Allerdings darf die volle Dauer von der Bildungskarenz nicht voll ausgenutzt werden. Auch umgekehrt ist ein Wechsel möglich. Ein Umrechnungsschlüssel von 1:2 wird dabei angewandt.

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Häufige Fragen und Antworten

Darf man während der Bildungskarenz dazuverdienen?

Ja, man darf sich während der Bildungskarenz etwas dazuverdienen. Der Verdienst darf jedoch die aktuell geltende Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreiten.

Wo kann man Bildungskarenz beantragen?

Ausgehend vom Arbeitnehmer kann die Bildungskarenz beim zuständigen Arbeitsmarktservice (AMS) in Österreich beantragt werden.

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Weiterbildung: Gute Gründe für eine Bildungskarenz in Österreich

Neben einer absolvierten Ausbildung ist die Weiterbildung eine der tragenden Säulen für beruflichen Erfolg. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können sich für die Bildungskarenz entscheiden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Einen Rechtsanspruch darauf gibt es allerdings nicht - der Arbeitgeber entscheidet.

Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 25.11.2021, 01:21 Uhr