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In der Altersteilzeit verlieren Arbeitnehmer in Österreich nicht den Anspruch auf Sozialleistungen. Die Reduktion der Arbeitszeit beträgt bis zu 60%, der Anspruch auf Arbeitslosengeld, die Pension oder aber auch Ansprüche gegenüber den Sozialversicherungen werden nicht eingeschränkt und man bekommt weiterhin einen Lohn von bis zu 80% ausbezahlt.

Die Altersteilzeit für Arbeitnehmer muss mit Zustimmung des Arbeitgebers angetreten werden. Damit wird für ältere Arbeitnehmer ein gleitender Übergang in die Pension geschaffen. Durch das Modell der Altersteilzeit gehen weder Pensionsansprüche oder -Bezüge, Krankengeld, die Abfertigung oder der Anspruch aus der Arbeitslosenversicherung verloren.

Der Übergang zum Pensionsantritt durch die Altersteilzeit ist einerseits einfacher, weil nicht jeder bis zum Antritt der Pension Vollzeit arbeiten möchte, andererseits dient diese Möglichkeit dazu, dass sich auch der Arbeitnehmer darauf einstellen und daran gewöhnen kann, nicht mehr Vollzeit zu arbeiten.

Die Altersteilzeit gibt es schon seit dem Jahre 1999 - im Jahre 2013 wurde die bisher letzte Änderung der Regelungen dieser vorgenommen.

So funktioniert die Altersteilzeit in Österreich

Wie bereits hervorgegangen ist, handelt es sich bei der Altersteilzeit um die Reduktion der Arbeitszeit von älteren Arbeitnehmern. Diese Reduktion kann entweder kontinuierlich oder aber auch auf Basis eines sogenannten Blockmodells geschehen.

Der die Altersteilzeit in Anspruch nehmende Arbeitnehmer bekommt zum einen ein Entgelt für die Arbeit, die er leistet, andererseits auch einen Lohnausgleich. Dieser beträgt wiederum 50% der Differenz zwischen dem bisherigen und dem nun verringerten Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber muss weiterhin Sozialabgaben in voller Höhe leisten, wodurch für den Arbeitnehmer keinerlei Nachteile entstehen.

Die Arbeitszeit kann bei der Altersteilzeit um 40 bis 60% verringert werden.

Beispiel:

Wenn man bisher 2.000 Euro verdient hat und man im Zuge der Arbeitsteilzeit seine Arbeitsstunden um 50% reduziert, würde man für die geleistete Arbeit vereinfacht gesagt auch nur noch die Hälfte, also 1.000 Euro bekommen. Durch den Lohnausgleich (welcher 50% der Differenz des „alten“ und des „neuen“ Gehalts beträgt, also (2.000 – 1.000 Euro) * 0,5) würde man außerdem 500 Euro als Lohnausgleich – 1.500 Euro gesamt – erhalten.

Auswirkungen auf die Sozialversicherungsbeiträge

Nein, wie bereits erwähnt ist der Arbeitgeber weiterhin dazu angehalten, Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe zu bezahlen, sodass für den Arbeitnehmer selbst keinerlei Nachteile durch die Inanspruchnahme einer Altersteilzeit entstehen.

Blockmodell oder kontinuierlich reduzieren

Bei der kontinuierlichen Reduzierung der Arbeitsstunden wird eben wie vorhin beschrieben, die Arbeitszeit schrittweise verringert, bis man nur noch 40-60% der eigentlichen Arbeitszeit leistet. Bei dem Blockmodell hingegen arbeitet man weiterhin Vollzeit weiter und muss in der sogenannten Freizeitphase gar nicht mehr arbeiten. Bei dem Blockmodell muss man sich als Arbeitnehmer vertraglich dazu verpflichten, Mehrarbeit zu leisten, um einen Ausgleich für die Freizeitphase zu gewährleisten.

Voraussetzungen

  • Wie bereits erwähnt, muss eine beidseitige Einigung bzw. Vereinbarung vorliegen.
  • Außerdem muss im weiteren Verlauf zwischen Arbeitgeber und -nehmer vereinbart werden, dass die Sozialabgaben weiterhin so viel betragen, wie bisher, auch wenn weniger gearbeitet wird.
  • Ferner muss eine Einigung bezogen auf den Lohnausgleich in Höhe von 50% der Differenz des bisherigen und verringerten Entgelts erfolgen.
  • Der Arbeitnehmer muss zum Zeitpunkt der Vereinbarung innerhalb der letzten 25 Jahre mindestens 15 Jahre arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.

Ausschlüsse

  • Wenn man Bezüge aus der Pensionsversicherung bezieht (ausgenommen Witwenrenten), ist man von der Möglichkeit der Altersteilzeit ausgenommen.
  • Außerdem besteht ein Ausschluss, wenn Ruhegenuss, Sonderruhegeld (nach dem Schwerarbeitergesetz) bezogen wird oder das Regelpensionsalter bereits erreicht wurde.

Weitere Informationen

Altersteilzeit kann man frühestens sieben Jahre vor dem Regelpensionsantritt an Anspruch nehmen. Ein Rechtsanspruch besteht wiederum nicht, da es sich bei Altersteilzeit vielmehr um eine Art Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und -nehmer handelt. So kann es auch sein, dass der Arbeitgeber einer solchen Vereinbarung nicht zustimmt. Es kann oftmals der Fall sein, dass gegen Ende der Altersteilzeit die Pension folgt, dies ist jedoch nicht zwingend erforderlich.

Während der Altersteilzeit ist eine Kündigung grundsätzlich möglich. Diese darf jedoch nicht mit der Herabsetzung der Arbeitszeit begründet werden. Wenn man sich auf das Blockmodell geeinigt hatte, so muss man im Falle einer Kündigung die bereits erarbeiteten Freizeitanteile vergütet bekommen.

Weitere Informationen zum Thema "Teilzeit":

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 10.02.2021, 20:48 Uhr