Anspruch

Ein Anspruch auf das Krankengeld besteht in Österreich ab dem 04. Tag des Krankenstandes. Dieser bleibt grundsätzlich 26 Wochen aufrecht und kann um weitere 52 Wochen verlängert werden, wenn innerhalb der letzten zwölf Monate vor Beginn des Krankenstandes mindestens sechs Monate in die gesetzlichen Krankenversicherung eingezahlt wurde.

Anspruch haben alle Erwerbstätigen - konkret ArbeitnehmerInnen, ArbeiterInnen, Lehrlinge, mehrfach geringfügig Beschäftigte über der geltenden Geringfügigkeitsgrenze und freie DienstnehmerInnen - und Geringfügig Beschäftigte mit freiwilliger Selbstversicherung, sowie BezieherInnen von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe.

Keinen Anspruch haben hingegen mitversicherte Personen, PensionistInnen, geringfügig Beschäftigte ohne freiwilliger Selbstversicherung, Bezieher von Kinderbetreuungsgeld und Sozialhilfe, sowie Selbstversicherte nach § 16 ASVG.

Höhe des Krankengeldes

Für Erwerbstätige erhalten das Krankengeld in folgender Höhe:

  • Ab dem 4. Tag des Krankenstandes stehen dem Erwerbstätigen 50 Prozent der Bemessungsgrundlage zu.
  • Ab dem 43. Tag des Krankenstandes stehen dem Erwerbstätigen 60 Prozent der Bemessungsgrundlage zu.
  • Sonderzahlungen werden in diesem Fall mit einem Pauschalbetrag als Zuschlag berücksichtigt.

Geringfügig beschäftigte Personen erhalten das Krankengeld in folgender Höhe:

  • Ab dem 4. Tag des Krankenstandes steht dem geringfügig Beschäftigten (siehe Geringfügigkeitsgrenze) ein Krankengeld von 5,82 Euro (2022) bzw. 6,00 Euro (2023) zu, sofern eine Selbstversicherung nach § 19a ASVG vorliegt.

BezieherInnen von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe erhalten das Krankengeld in folgender Höhe:

  • Ab dem 4. Tag des Krankenstandes wird das Krankengeld in voller Höhe des letzten Leistungsbezuges aus der Arbeitslosenversicherung ausbezahlt.

Die Auszahlung des Krankengeldes erfolgt alle vier Wochen rückwirkend. Dazu wird seitens der Gesundheitskasse die Bankverbindung (IBAN und BIC) der jeweiligen Anspruchsberechtigten benötigt.

Unterlagen

Die notwendigen Unterlagen, die der Gesundheitskasse übermittelt werden müssen, umfassen die Krankschreibung durch den behandelnden Arzt (wird in der Regel elektronisch vom Arzt übermittelt), die vom Dienstgeber ausgestellte Arbeits- und Entgeltbestätigung, sowie eine Aufenthaltsbestätigung bei stationären Aufenthalten in Krankenhaus, Kur- bzw. Reha-Einrichtung.

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 23.09.2022, 11:42 Uhr