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Was unterliegt der Kommunalsteuer?

Grundsätzlich unterliegen Arbeitslöhne, die in einem Kalendermonat von einem Unternehmen an die Dienstnehmer einer Betriebsstätte, die im Inland liegt, gewährt wurden, der Kommunalsteuer. Hier ist es hilfreich, zwei Begriffe nach dem Kommunalsteuergesetz zu definieren.

Dienstnehmer (im Sinne des Kommunalsteuergesetzes):

Als solchen versteht man in diesem Zusammenhang eine Person, die in einem lohnsteuerrechtlichen Dienstverhältnis steht. Außerdem werden Personen, die an Kapitalgesellschaften wesentlich beteiligt sind (wie etwa Geschäftsführer), ebenso als Dienstnehmer betrachtet, wie freie Dienstnehmer. Personen, die in Österreich zur Arbeitsleistung von einer ausländischen Betriebsstätte überlassen wurden und auch solche, die in einer inländischen Betriebsstätte im In- oder Ausland überlassen werden, werden nach dem KommStG. als Dienstnehmer angesehen.

Betriebsstätte (im Sinne des Kommunalsteuergesetzes):

Als solche wird nach dem KommStG eine Einrichtung oder Anlage (die fest und örtlich ist) angesehen, die (un)mittelbar dazu dient, dass ein Unternehmen seine Tätigkeiten ausführen kann. Ferner werden auch Bauausführungen, deren Dauer sechs Monate überschreiten oder aber auch nur voraussichtlich überschreiten wird, als Betriebsstätte angesehen. Außerdem muss der Unternehmer eine gewisse – nicht nur vorübergehende – Verfügungsgewalt über diese Anlage innehaben. Hierzu würde man etwa Eigentum, ein Mitbenutzungsrecht, eine unentgeltliche Überlassung oder einen Mietvertrag zählen. Die Wohnung eines Heimarbeiters ist nicht als Betriebsstätte anzusehen, diese sind jener Betriebsstätte zuzuordnen, von der aus sie Anweisungen erhalten.

Wer muss die Kommunalsteuer abzuführen?

Ein Unternehmer, der Dienstnehmer in seinem Unternehmen beschäftigt, ist Steuerschuldner. Als Unternehmer wird die Person angesehen, wer eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich und beruflich wird jede Tätigkeit angesehen, die zur Erzielung von Einnahmen beinhaltet (auch, wenn man keine Gewinnabsichten hat).

Bemessungsgrundlage zur Berechnung

Die Summe aller Arbeitslöhne, die im betrachteten Kalendermonat an die Dienstnehmer bezahlt wurden, werden als Bemessungsgrundlage angesehen. Somit umfasst diese einerseits die Bruttogehälter und -löhne an die Arbeitnehmer, sowie Gehälter bzw. sonstige Vergütungen jeder Art an beteiligte Personen an Kapitalgesellschaften und freie Dienstnehmer.

Freibeträge und Freigrenzen der KommSt.

Wenn die monatliche Bemessungsgrundlage von 1.460 Euro eines Unternehmens nicht überschritten wird, so kann ein Freibetrag in Höhe von 1.095 Euro abgezogen werden. Überschreitet die Bemessungsgrundlage 1.460 Euro jedoch, so unterliegt der gesamte Betrag der Kommunalsteuer.

Beispiel

Im Folgenden ist ein Beispiel zur besseren Veranschaulichung der Kommunalsteuer im Zusammenhang mit dem Freibetrag und der Freigrenze angeführt:

Die Bemessungsgrundlage beträgt 1.300 Euro. Da diese unter der Freigrenze von 1.460 Euro liegt, kann ein Freibetrag von 1.095 Euro abgezogen werden, ist die Kommunalsteuer von der Bemessungsgrundlage von nun nur mehr 205 Euro zu berechnen.

Sollte ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten haben und die gesamte Monatslohnsumme überschreitet einen Betrag von 1.095 Euro nicht, so fällt gar keine Kommunalsteuer an.

Hat ein Unternehmen jedoch Betriebsstätten in mehreren Gemeinden und die Dienstnehmer können nur einer dieser Betriebsstätten zugeordnet werden, so kann der Freibetrag bei dieser zur Gänze berücksichtigt werden.

Gibt es aber Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, in denen Dienstnehmer beschäftigt sind und beträgt die gesamte Monatslohnsumme nicht mehr als 1.460 Euro, so muss der Freibetrag im Verhältnis der Lohnsummen den Betriebsstätten zugeordnet werden.

Höhe der Kommunalsteuer:

Grundsätzlich beträgt die Kommunalsteuer 3% der Bemessungsgrundlage.

Angenommen ein Unternehmer hat eine Betriebsstätte in Gemeinde A und eine weitere in Gemeinde B. Die Bemessungsgrundlage beträgt in einem Kalendermonat 1.460 Euro. Davon entfallen 1.020 Euro auf die Betriebsstätte in Gemeinde A, die anderen 440 Euro entfallen auf diese in Gemeinde B. Das Verhältnis der Lohnsummen errechnet sich somit auf 69,863% bei der Gemeinde A, 30,137% auf Gemeinde B.

Somit errechnet sich die Kommunalsteuer wie folgt:

An Gemeinde A ist gesamt 7,65 Euro an Kommunalsteuer zu entrichten (1.020 Euro – (1.095 Euro x 69,863% = 765 Euro) = 255 Euro x 3% an KommSt. = 7,65 Euro).

An Gemeinde B hingegen sind 3,30 Euro Kommunalsteuer zu bezahlen (440 Euro – (1.095 Euro x 30,137% = 330 Euro) = 110 Euro x 3% KommSt. = 3,30 Euro).

Weiteres:

Die Kommunalsteuer wird nicht vorgeschrieben, sie muss vom Unternehmen selbst berechnet und an die jeweilige Gemeinde abgeführt werden. Erhebungsberechtigt ist jene Gemeinde, in der eine Betriebsstätte von einem Unternehmen betrieben wird. Falls sich eine Betriebsstätte über mehrere Gemeinden erstrecken sollte, so muss die Bemessungsgrundlage vom Unternehmer zerlegt werden.

Zu bezahlen ist die Kommunalsteuer grundsätzlich an die erhebungsberechtigte Gemeinde bis zum 15. eines jeden Folgemonats.

Ferner hat der Unternehmer bis zum 31. März des Folgejahres (nach Ablauf des Kalenderjahres) Zeit, eine Jahres Steuererklärung abzugeben. Selbst wenn der Fall eintritt, dass dieser keine Dienstnehmer in seinem Unternehmen beschäftigt, ist er dennoch dazu verpflichtet eine Nullerklärung abzugeben. Falls die einzige Betriebsstätte eines Unternehmens während eines Kalenderjahres geschlossen werden sollte, so muss ab Schließung binnen eines Monats eine Steuererklärung abgegeben werden.

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 05.05.2021, 19:58 Uhr