Wie kommen Verträge zustande?

Jeder Vertrag, ob Kauf-, Werk- oder Mietvertrag, kommt durch Willenseinigung der Vertragspartner über die wesentlichen Vertragspunkte (Ware, Preis) zustande. Ob der Vertrag schriftlich, mündlich oder stillschweigend abgeschlossen wurde, ist - von wenigen Ausnahmen abgesehen - für die Gültigkeit des Vertrages ohne Bedeutung. Bei größeren Anschaffungen ist der schriftliche Abschluss von Verträgen aus Beweisgründen jedenfalls anzuraten.

Verträge müssen eingehalten werden

Ist ein Vertrag zustande gekommen, d.h. wurde Ihr Angebot vom Unternehmer angenommen, so sind Sie grundsätzlich auch daran gebunden. Sie haben keinen Anspruch darauf, am nächsten Tag etwa, weil Sie es sich anders überlegt haben oder Sie das Bestellte anderswo billiger gesehen haben, den Vertrag rückgängig zu machen. In diesem Fall sind Sie auf die Kulanz des Unternehmers angewiesen. Dieser kann seine Kulanz auch von der Entrichtung einer Stornogebühr abhängig machen. Sind Sie mit der Bezahlung einer Stornogebühr nicht einverstanden, so müssen Sie den abgeschlossenen Vertrag erfüllen. Ist die verlangte Stornogebühr unangemessen hoch, kann sie vom Richter gemäßigt werden.

Rücktrittsrecht

Ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht hingegen bei den sogenannten Haustürgeschäften:

Haben Sie Ihre Vertragserklärung weder in den vom Unternehmer dauernd benützten Geschäftsräumen noch bei einem vom Unternehmer benützten Markt- oder Messestand abgegeben, können Sie von Ihrem Vertragsantrag oder vom Vertrag zurücktreten. Dieses Rücktrittsrecht haben Sie auch, wenn Sie vom Unternehmer im Rahmen einer Werbefahrt oder einer ähnlichen Veranstaltung oder durch persönliches Ansprechen auf der Straße in die von ihm benützten Geschäftsräume gebracht worden sind.

Sie können binnen 1 Woche schriftlich (am besten eingeschrieben) vom Vertrag zurücktreten. Diese Frist beginnt erst zu laufen, wenn Ihnen eine Urkunde mit Namen und Anschrift des Unternehmers und einer Belehrung über das Rücktrittsrecht ausgefolgt wurde. Das Rücktrittsrecht erlischt aber spätestens einen Monat nach vollständiger Erfüllung des Vertrages durch beide Vertragspartner (z.B. Lieferung und vollständige Bezahlung), bei Versicherungsverträgen spätestens einen Monat nach Erhalt der Polizze.

Kein Rücktrittsrecht haben Sie, wenn Sie selbst die geschäftliche Verbindung mit dem Unternehmer zum Vertragsabschluss angebahnt haben, bei Bestellungen im Versandhandel bzw. bei bestimmten Bagatellgeschäften.

Gewährleistung

Ist die erbrachte Leistung (gelieferte Ware, geleistete Reparatur) mangelhaft, weil sie die üblicherweise vorausgesetzten oder im speziellen Fall ausdrücklich vereinbarten Eigenschaften nicht aufweist, so haben Sie - je nach Art und Umfang des Mangels - Ihrem Vertragspartner gegenüber (Verkäufer, Werkunternehmer) einen gesetzlichen Anspruch auf

  • Preisminderung (in Bargeld zu erstatten)
  • kostenlose Behebung des Mangels
  • Rückerstattung des von Ihnen geleisteten Entgeltes, wenn der Mangel nicht behebbar ist oder erfolgte Reparaturversuche gescheitert sind.

Die Gewährleistungsfrist beträgt bei beweglichen Sachen 6 Monate, bei unbeweglichen 3 Jahre. Innerhalb dieser Frist müssen die Ansprüche gerichtlich geltend gemacht werden. Die Reklamation beim Unternehmer binnen dieser Frist ist nicht ausreichend. Die Gewährleistung ist gesetzlich verankert und kann bei Ver-tragsabschlüssen zwischen Verbrauchern und Unternehmern nicht ausgeschlossen werden.

Übrigens: Mangelhafte Waren sollten Sie erst gar nicht übernehmen.

Garantie

Unter Garantie versteht man eine vertragliche Zusage des Herstellers, für während der Garantiezeit auftretende Mängel einzustehen. Diese Herstellergarantie tritt stets neben die Gewährleistungsansprüche und kann diese keinesfalls beschränken. Der Garantieumfang ist der beigelegten Garantieerklärung zu entnehmen. Die Garantie ist eine sinnvolle Ergänzung zur gesetzlichen Gewährleistung, da die Garantiezeit unter Umständen länger als die Gewährleistungsfrist ist.

Lieferverzug

Wenn der Unternehmer zum vereinbarten Zeitpunkt seine Leistung nicht erbringt, brauchen Sie das nicht einfach hinzunehmen. Setzen Sie dem Unternehmer eine angemessene Nachfrist (in der Regel 14 Tage) und erklären Sie gleichzeitig für den Fall der Nichterfüllung innerhalb dieser Frist Ihren Rücktritt vom Vertrag. Ist diese Frist ergebnislos abgelaufen, so brauchen Sie eine spätere Erfüllung nicht mehr akzeptieren. Ist Ihnen durch den Rücktritt ein Schaden erwachsen, so können Sie diesen von Ihrem Vertragspartner ersetzt verlangen, wenn er den Verzug verschuldet hat.

Umtausch

Haben Sie etwas gekauft, das Ihnen dann doch nicht gefällt oder paßt, obwohl die Ware an sich in Ordnung ist, bleibt als Ausweg nur der Umtausch. Der Umtausch ist aber eine reine Gefälligkeit des Händlers. Einen Anspruch darauf haben Sie nur, wenn Sie dies vereinbart haben. Sie sollten sich das vereinbarte Umtauschrecht bzw. den Zeitraum, innerhalb dessen Sie dieses Umtauschrecht wahrnehmen können, auf der Rechnung schriftlich bestätigen lassen.

Habe ich Anspruch auf einen Umtausch?

Nicht immer treffen Weihnachtsgeschenke den Geschmack (oder die Figur) des Empfängers. Grundsätzlich gibt es aber keinen Rechtsanspruch auf Umtausch. Ein Recht auf Umtausch besteht für Sie nur dann, wenn Sie bereits vor dem Kauf eine entsprechende Vereinbarung mit dem Unternehmer getroffen haben. Sie sollten sich dieses vereinbarte Umtauschrecht auch auf der Rechnung schriftlich bestätigen lassen, genauso wie den Zeitraum, innerhalb dessen Sie Ihr Umtauschrecht wahrnehmen können. Wenn Sie beim Umtausch keine passende Ware finden, haben Sie allerdings keinen Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises, sondern müssen sich mit einer Gutschrift zufriedengeben.

Wollen Sie die gekaufte Ware deshalb umtauschen, weil sie einen Mangel aufweist, dann können Sie als Konsument den gesetzlichen Gewährleistungsanspruch geltend machen. Gewährleistung bedeutet, daß der Unternehmer für die Mängelfreiheit der verkauften Ware einzustehen hat. Voraussetzung jeder Gewährleistung ist, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe der Ware bereits vorhanden war. Für die Geltendmachung des Mangels haben Sie bei beweglichen Sachen sechs Monate, bei unbeweglichen Sachen drei Jahre ab dem Zeitpunkt der Übergabe zur Verfügung. Jedenfalls sollten Sie aber den Unternehmer sofort schriftlich über den Mangel in Kenntnis setzen, um Ihren Gewährleistungsanspruch erfolgreich geltend machen zu können. Je nach Art des Mangels haben Sie Anspruch auf Preisminderung, Verbesserung oder gänzliche Aufhebung des Kaufvertrages.

Vom gesetzlichen Gewährleistungsanspruch zu unterscheiden ist die sogenannte Garantie, die einen rein vertraglichen Anspruch darstellt. In diesem Fall gibt Ihnen nämlich ein Unternehmer die freiwillige Zusage, dass innerhalb einer bestimmten Zeitdauer ab der Übergabe der gekauften Ware keine Mängel auftreten und er für diese Mängelfreiheit einsteht. Ihre Rechte aus einer solchen Garantie richten sich allein nach dieser Vereinbarung, deren Inhalt frei gestaltet werden kann.

Übrigens: Bei sogenannten Sonderangeboten kann es Ihnen schon passieren, daß Sie weder ein Umtauschrecht noch eine Garantie eingeräumt bekommen. Die gesetzliche Gewährleistung können Sie aber immer geltend machen!

Kostenvoranschläge

Bei umfangreichen Aufträgen ist das Einholen eines oder auch mehrerer Kostenvoranschläge empfehlenswert. Nach dem Konsumentenschutzgesetz sind Kostenvoranschläge

kostenlos, außer der Unternehmer hat vorher auf die Zahlungspflicht hingewiesen, und

verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich für unverbindlich erklärt wurden. Auch unverbindliche Kostenvoranschläge dürfen vom Unternehmer ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht erheblich (um mehr als 15 %) überschritten werden.

Inkasso

Besteht die Hauptforderung zu Recht?

Erst wenn die geltendgemachte Forderung zu Recht besteht,fällig ist und ein Zahlungsverzug vorliegt, sind die geforderten Inkassobürokosten zu prüfen. Für die Beurteilung der Verpflichtung zur Bezahlung ist entscheidend, ob Sie sich vertraglich zur Bezahlung von Inkassobürokosten verpflichtet haben oder nicht.

Vereinbarte und nicht vereinbarte Übernahme der Inkassobürokosten

Haben Sie sich nicht vertraglich zur Bezahlung der Inkassobürokosten verpflichtet, so können diese erst gefordert werden, wenn der Unternehmer nur mehr auf dem Weg über das Inkassobüro zu seinem Geld kommt, weil andere Mittel, die kostengünstiger gewesen wären, keinen Erfolg brachten.

Häufig ist Ihnen aber gar nicht bewußt, daß Sie bereits vorweg eine Vereinbarung zur Bezahlung der Inkassobürokosten getroffen haben, denn zahlreiche Allgemeine Geschäftsbedingungen (etwa im "Kleingedruckten" der Versandhauskataloge) enthalten derartige Bestimmungen.

Durch eine Ratenvereinbarung wird häufig die Verpflichtung zur Übernahme der Inkassokosten (Kostenanerkenntnis), die zunächst vertraglich nicht bestand, nachträglich hergestellt.

Sollten Kostenanerkenntnisse/Ratenvereinbarungen anlässlich eines überraschenden Hausbesuches unterfertigt worden sein, besteht ein gesetzliches Rücktrittsrecht (§ 3 KSchG). Der Rücktritt muss binnen einer Frist von einer Woche schriftlich erklärt werden, sofern Sie über das Rücktrittsrecht belehrt worden sind. Gab es keine Belehrung, so ist der Rücktritt bis zur Bezahlung möglich.

Wann wirken Kostenanerkenntnisse?

Das Konsumentenschutzgesetz erklärt Kostenanerkenntnisse nur dann für wirksam und gültig, wenn die Kosten gesondert ausgewiesen (Hauptforderung, Zinsen und Kosten) und aufgeschlüsselt (nach Bearbeitungs- oder Evidenzhaltungskosten, Mahnkosten, Hausbesuche etc...) sind.

Wie hoch dürfen die Verzugszinsen sein?

Die gesetzlichen Verzugszinsen betragen vier Prozent der Forderung. In der Praxis werden aber meistens Verzugszinsen vertraglich vereinbart, jedoch können diese nicht in beliebiger Höhe sein, da das Konsumentenschutzgesetz Grenzen setzt.

Beispiel: Zinsen für Ratenzahlung im Versandhandel sind 8 Prozent, die Verzugszinsen dürfen maximal 13 Prozent betragen. D.h. der vereinbarte Verzugszinssatz darf den Vertragszinssatz maximal um fünf Prozentpunkte pro Jahr übersteigen.

An wen sollte gezahlt werden?

Zahlungen hinsichtlich der Hauptforderung und der Zinsen sollten Sie unmittelbar an den Unternehmer leisten. Zusätzlich sollte ihm gesondert brieflich mitgeteilt werden, daß die Zahlung die Hauptforderung bzw. die Zinsen betrifft.

Sie sollten sich nicht scheuen, über die Inkassobürokosten mit dem Unternehmer zu verhandeln.

Unseriöse Praktiken von Inkassobüros

Nicht selten kommt es vor, dass Firmen Inkassobüros einschalten, um verjährte Forderungen einzutreiben. Prüfen Sie daher genau, ob die geltendgemachte Forderung nicht bereits verjährt ist. Die meisten Forderungen, die an Konsumenten gestellt werden, verjähren innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit, wenn sie zwischenzeitlich nicht auf dem Klagsweg geltend gemacht wurden.

Bedauerlicherweise drohen unseriöse Inkassobüros oftmals mit einer Betrugsanzeige bei der Staatsanwaltschaft, um ihrer Betreibung Nachdruck zu verleihen.

Dazu kann allgemein gesagt werden, dass Betrug im Sinne des Strafgesetzbuches nur dann vorliegt, wenn der Schuldner bereits bei Vertragsabschluss wusste, dass er seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen kann.

Entgegen einer weitverbreiteten Meinung besteht keine Verpflichtung für den Unternehmer, Sie vor Einbringung einer Klage mindestens dreimal zu mahnen!

Gutscheine

Gutscheine sind immer beliebter werdende Geschenke. Worauf Sie beim Umgang mit Gutscheinen (Gutschriften) achten sollten, finden Sie in dieser Info.

In den letzten Jahren haben sich immer mehr Firmen und Privatpersonen dazu entschlossen zu Weihnachten oder an Geburtstagen Gutscheine oder Münzen von bestimmten Kaufhäusern zu verschenken. Die Beschenkten können sich so das Geschenk selbst aussuchen und die Schenker vermeiden Nutzloses anzuschaffen.

Ganz so problemlos ist der Umgang mit den Gutscheinen jedoch nicht, wie das Beispiel von Herrn B. zeigt:

Er hat, wie jedes Jahr, einige Geschenkgutscheine von seinem Chef erhalten. Bei dieser Gelegenheit erinnert er sich daran, daß er bereits im letzten Jahr derartige Gutscheine erhalten hat. Nun will er diese bei einem Großeinkauf einlösen. An der Kassa muß er aber zur Kenntnis nehmen, daß die Gutscheine vom Vorjahr nicht mehr eingelöst werden.

Grundsätzlich gilt es Geschenk-, Umtausch- und Werbegutscheine zu unterscheiden.

Geschenkgutschein

Der Gutscheinkauf ist eigentlich ein Kauf, bei dem das Auswahlrecht des Käufers auf den jeweiligen Inhaber des Gutscheins übergeht. Dieser kann sich aus dem Warensortiment des Verkäufers Waren im aufgedruckten Wert aussuchen, erhält aber auch alle Rechte die grundsätzlich nur dem Käufer zustehen (also auch Gewährleistungsansprüche).

Beispiel 1:

Jemand schenkt Ihnen einen Gutschein, den er zuvor in einem Kaufhaus angekauft hat. Kurz nach Einlösung des Gutscheines stellt sich die Fehlerhaftigkeit des Produktes heraus. In diesem Fall können Sie Gewährleistungsanspüche beim jeweiligen Unternehmen geltend machen.

Der Schenkende selbst unterliegt aber keiner Gewährleistungspflicht. Problematisch ist dies vor allem im Bereich von Geschenkgutscheinen, die direkt vom Leistenden selbst stammen und völlig unentgeltlich sind.

Beispiel 2:

Ein Elektrounternehmen schenkt Ihnen anläßlich einer Messe einen Gutschein für ein Radiogerät. Bei völliger Unentgeltlichkeit entfällt die Gewährleistungspflicht (also das Einstehenmüssen für Mängel!).

Umtausch-Gutschein (Gutschrift)

Bei Nichtgefallen oder falscher Größe einer gekauften, mangelfreien Ware besteht kein gesetzliches Umtauschrecht.

Viele Unternehmen bieten jedoch ein vertragliches Umtauschrecht an (am besten beim Ankauf am Kassabon vermerken lassen!)

Vorsicht:

Derartige Umtauschrechte sind in aller Regel durch Allgemeine Geschäftsbedingungen befristet und können einzelne Warengruppen vom Umtauschrecht ausschließen.

Beispiel:

Wird bei einem Warenumtausch nicht sogleich mit der Rückgabe der Ware eine andere ausgesucht, erfolgt meist die Aushändigung eines Umtausch-Gutscheines bzw. Gutschrift im Wert der ursprünglichen Ware.

BEACHTEN SIE:

  • Mangelhafte Waren, die mittels Umtauschgutschein oder Gutschrift angeschafft werden, begründen Gewährleistungsansprüche.
  • Die Einlösbarkeit von Umtauschgutscheinen (Gutschriften) ist oft auf die ausstellende Filiale beschränkt.

Werbegutschein

Dabei handelt es sich um einen Gutschein, der in Zeitungen oder Werbeaussendungen enthalten ist und den Kauf von bestimmten Waren (oder Dienstleistungen) bewirbt. Mittlerweile hat sich die Herausgabe ganzer Gutscheinkataloge entwickelt. Bei Kauf und Gutscheineinlösung wird eine Zugabe oder ein Preisnachlaß gewährt.

Beispiel:

"Gutschein über 10 € gültig nur bei einem Einkauf über 100 €" oder "Beim Kauf einer Kaffeemaschine erhalten Sie gegen Gutscheinausfolgung 2 kg Kaffee gratis dazu"

Derartige Angebote sind jedoch meist nicht nur zeitlich, sondern auch mit dem Vorhandensein eines entsprechenden Vorrates begrenzt.

Häufig werden Werbegutscheine auch nach Geschäftsabschluß ausgegeben, um zu weiteren Abschlüssen zu motivieren.

Wer kann den Gutschein einlösen?

Nur selten kommt es dem Gutscheinaussteller auf die Identität des Einlösers an. Jeder Inhaber kann daher den Gutschein einlösen.

Ausnahme: Nicht übertragbare Gutscheine können grundsätzlich nur von der namentlich bezeichneten Person eingelöst werden.

Beispiel:

Herrn M. wird wegen langjähriger Kundschaft ein als nicht übertragbar gekennzeichneter, persönlicher Gutschein ausgestellt.

Bei Umtauschgutscheinen oder Gutschriften wird ebenfalls oft der Name des Berechtigten eingetragen. Bei der Einlösung wird aber selten auf Personenübereinstimmung bestanden.

Auch bei Werbegutscheinen kommt es vor, daß diese vom Konsumenten mit Namen und Adresse versehen werden müssen.

Dies dient vor allem der Datenerfassung. Mit vermehrten Werbezusendungen (auch von anderen Firmen) ist zu rechnen.

Kann die Auszahlung des Gutscheinwertes in bar verlangt werden?

Eine Barauszahlung ist grundsätzlich nicht möglich und wird, wenn überhaupt, nur kulanzweise vorgenommen.

Ist der Wert der ausgesuchten Ware geringer wie der Gutscheinwert, so ist lediglich eine Gut-scheinausstellung für den Restbetrag denkbar.

Wie lange ist ein Gutschein gültig?

Grundsätzlich gilt die 30-jährige Verjährungsfrist. Kürzere Einlösungsfristen können jedoch vereinbart werden.

Vorsicht: Meist weisen Gutscheine sehr kurze Einlösungsfristen auf. Mit Befristungen auf 6 Monate ist zu rechnen.

Das ist vor allem deshalb bedeutsam, weil Geschenkgutscheine bzw. Münzen oft großformatig gestaltet sind und sich selten für die Aufbewahrung in einer Geldtasche eignen. Sie bleiben dann in diversen Ablagen liegen und harren so ihrer Einlösung, um letztendlich zu verfallen.

Tipps zum Konsumentenschutz

  • Wenn Sie einen Vertrag unterschreiben, bedeutet dies, dass Sie mit dem Vertragsinhalt, also auch mit dem "Kleingedruckten", einverstanden sind. Lesen Sie daher alles, was Sie unterschreiben sollen, vorher genau und in Ruhe durch. Auch wenn es Ihr Vertragspartner noch so eilig hat. Am besten, Sie nehmen sich ein Exemplar nach Hause mit, um es in Ruhe durchzu studieren .
  • Vergewissern Sie sich vor Unterschriftsleistung, ob die mündlichen Zusagen Ihres Vertragspartners oder des Vertreters dem vorformulierten Vertragstext entsprechen. Abweichende mündliche Zusicherungen können im Streitfall kaum bewiesen werden.
  • Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstanden haben. Sind Sie sich über Ihre Rechte bzw. Pflichten oder über die möglichen Folgen des Vertrages im unklaren, erkundigen Sie sich, noch bevor Sie unter-schreiben, beim Konsumentenschutz.
  • Sind Sie mit den Vertragsbestimmungen nicht einverstanden, so bedenken Sie, dass auch vorgedruckte Vertragsbestimmungen durch entsprechende Vereinbarung mit dem Vertragspartner abgeändert werden können. Eine solche Abänderung sollten Sie sich von Ihrem Vertragspartner jedenfalls bestätigen lassen.

Darüber sollten Sie sich auch informieren:

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 27.09.2021, 04:20 Uhr