Neue Steuerausgleich-App
Mit der neuen App reicht man in wenigen Minuten den Steuerausgleich ein und holt heuer durchschnittlich bis zu 1.000 Euro vom Finanzamt zurück.
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In Österreich setzen sich die Personenbestandsbücher aus dem Geburten-, dem Sterbe-, dem Ehe- und dem Partnerschaftsbuch zusammen. Bis zum 31.Oktober 2014 wurde mit der Geburtsanzeige (dies erfolgte in der Regel durch das Krankenhaus, durch die Eltern oder durch die Hebamme) bei dem dafür zuständigen Standesamt die Geburt von geborenen Kindern im Geburtenbuch beurkundet.

Registerauszug aus dem Geburtenbuch

Bei einer Eheschließung oder bei einer eingetragenen Partnerschaft ist häufig eine Abschrift aus dem Geburtenbuch erforderlich. Die Abschrift unterscheidet sich auch von der Geburtsurkunde. Eine Geburtsurkunde ist nur ein Auszug aus dem jeweiligen Geburtenbuch. In einer Geburtsurkunde ist der Geburtszeitpunkt oder der Name des Kindes festgehalten, während bei einer Abschrift aus dem jeweiligen Geburtenbuch der komplette Wortlaut der dort vorhandenen Eintragungen im Geburtenbuch enthalten sein muss.

Dazu gehören unter anderem alle Eintragungen, die die Geburt des Kindes betreffen, alle Vermerke, durch die die ursprüngliche Eintragung berichtigt wurde und alle vorhandenen Hinweise, die eine Verbindung zwischen den verschiedenen durchgeführten Eintragungen darstellen. Eine solche Abschrift, die dann zum Beispiel bei der Eheschließung vorzulegen ist, darf nicht älter als 6 Monate sein.

Genauso, wie die Geburtsurkunde, ist eine Abschrift oder ein Registerauszug ein Teilauszug aus dem Personenstandregister (ZPR). Dieser Auszug ist der Nachweis der Geburt und wird als solches auch bei den Behörden anerkannt.

Beantragung

Um zu verhindern, dass unberechtigte dritte Personen auf die Geburtsdaten zugreifen können, ist der Personenkreis, der einen Registerauszug Geburt erhalten kann, beschränkt. Dazu gehören die Personen, die in der Eintragung aufgeführt sind und diejenigen Personen, die in Verbindung mit der Eintragung stehen. Ebenso kann ein solcher Registerauszug von denjenigen Personen beantragt werden, die einen solchen Auszug aufgrund eines rechtlichen Interesses benötigen (Behörden, wie zum Beispiel eine Polizeibehörde).

Die zuständige Behörde

Hier gibt es eine Unterscheidung nach den Geburtenjahrgängen:

  • Für die Geburten nach dem 01.01.1939 ist es die jeweilige Personenstandsbehörde. Das ist dann das Standesamt oder der jeweilige Standesamtsverband der jeweiligen Gemeinde, in der die Geburt stattgefunden hat. In Statutarstädten ist es der Magistrat und in der Hauptstadt von Österreich, in Wien sind, es die Standesämter der Hauptstadt.
  • Für die Geburten, die vor dem 01.01.1939 erfolgten, ist das Pfarramt der Kirchengemeinde, in dem die Geburt erfolgt ist, zuständig.

Wie muss die Antragstellung erfolgen?

Die Antragstellung kann in persönlicher, schriftlicher oder elektronischer Form erfolgen. Bei der elektronischen Form ist dies nur mit Vorlage einer Bürgerkarte möglich. Ein entsprechendes Antragsformular gibt es bei den jeweils zuständigen Stellen (siehe oben).

Bei der persönlichen Vorsprache wird der Registerauszug Geburt, wenn die entsprechenden Daten im zentralen Personenstandregister vorhanden sind, sofort ausgestellt, so dass dann die beantragende Person den entsprechenden Registerauszug sofort mitnehmen kann.

Erforderlichen Unterlagen

Wenn ein solcher Registerauszug Geburt persönlich beantragt wird und die entsprechende Person dann sich vor Ort befindet, reicht ein amtlicher Lichtbildausweis. Wenn dann eine Behörde anfragt oder ein rechtliches Interesse besteht, müssen dann die beantragenden Personen hier die entsprechenden Nachweise erbringen.

Kosten

Der Antrag ist, wenn er mündlich angefordert wird, gebührenfrei. Bei einer schriftlichen Beantragung fällt eine Gebühr von 14,30 Euro an. Wenn der Antrag elektronisch mit Bürgerkarte eingeht, belaufen sich die Kosten für den Antrag auf 8,60 Euro.

Zusätzlich fallen noch Kosten für die Ausstellung des Registerauszuges Geburt an. Die Bundesgebühr beträgt hier 7,20 Euro und die Bundesverwaltungsabgabe beläuft sich auf 2,10 Euro. Für die erste Ausstellung des Registerauszuges Geburt für ein Kind werden keine Gebühren berechnet, wenn der Registerauszug in einer Frist von 2 Jahren, gerechnet ab Geburt, beantragt wird.

Rechtliche Grundlagen

Dazu gehören das Personenstandgesetz 2013 sowie die Personenstandgesetz-Durchführungsverordnung 2013.

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 07.07.2021, 02:46 Uhr