Die Einhebung einer Mietvertragserrichtungsgebühr ist nicht gültig und verboten, was dazu führt, dass eine von einer Hausverwaltung oder einem Vermieter eingehobene Gebühr für die Erstellung eines Mietvertrages zurückgefordert werden kann. Dies ist deswegen der Fall, da seit dem 11.11.2017 schriftliche Mietverträge für Wohnräume nicht mehr mit Gebühren behaftet sind.

Was wird bei der Mietvertragsvergebührung genau "vergebührt"?

Nun stellt sich die Frage, wobei sich es bei Mietvertragsvergebührungen überhaupt handelt. Es handelt sich dabei um eine Rechtsgeschäftsgebühr, die der Vermieter an das Finanzamt weiterleiten muss. Getragen wird diese Gebühr meist vonseiten des Mieters.

Im Nachfolgenden findet sich eine Liste der Objekte, welche vergebührt werden müssen:

  • Garagenmieten
  • Lagerraummieten
  • Leasing verträge
  • Mietverträge für Geschäftsräume

Wann muss man Mietvertragsgebühren bezahlen und in welcher Höhe?

Zu entrichten ist eine Mietvertragsgebühr vonseiten des Vermieters bis zum 15. des zweitfolgenden Monats, nachdem er den Vertrag mit dem Mieter abgeschlossen hatte.

Hierbei ist es aber für den Mieter wichtig, zu kontrollieren, ob die Gebühr auch tatsächlich vom Vermieter an das Finanzamt abgeführt wurde. Dies ist deswegen der Fall, weil sich das Finanzamt bei der Nicht-Entrichtung der Gebühr vonseiten des Vermieters auch direkt an den Mieter wenden und die Gebühr unter Umständen auch erneut einfordern kann.

Falls so ein Fall eintritt, gilt es unbedingt zu klären, was der Vermieter mit der ursprünglich bereits entrichteten Gebühr gemacht hat. Um eine solche Situation zu umgehen, empfiehlt es sich in aller Regel, sich vom Vermieter den Erhalt der Gebühr in schriftlicher Form bestätigen zu lassen.

Es kann aber auch sein, dass man sich unter Umständen nicht sicher ist, ob die Gebühr einer rechtskonformen Forderung entspricht. In einem solchen Fall kann man sich an die österreichische Mietervereinigung wenden.

Beispiel:

Es wird angenommen, dass ein Mietvertrag zwischen einem Vermieter eines Lagerraums und einem Unternehmen am 10.03. unterzeichnet wird. Die Selbstberechnung muss in einem solchen Fall bis allerspätestens 15.05. erfolgen. Die Entrichtung der anfallenden Gebühren vonseiten des Vermieters an das Finanzamt ist bis zum 15.07. vorzunehmen. Wird die Selbstberechnung jedoch früher durchgeführt, beispielsweise am 10.04., so muss auch die Entrichtung der Gebühren an das Finanzamt früher erfolgen (in dem Fall wäre dies der 15.06.).

Die Befreiung von Vertragsgebühren bei Mietverträgen für Wohnraum gilt erst seit November 2017. Bis dahin musste man etwa bei unbefristeten Mietverträgen 1 % des 36-fachen Bruttomonatsmietzins bezahlen.

Bei befristeten Verträgen war 1 % des Mietzinses vorgesehen, sofern die Mietdauer weniger als drei Jahre betrug.

Bei Mietverträgen mit einer Befristung von drei Jahren oder mehr musste ebenso wie bei unbefristeten Mietverträgen 1 % des 36-fachen des Bruttomietzins entrichtet werden.

Befristung und Vertragsdauer

Nun gelten andere Regelungen. Bei unbestimmter Vertragsdauer werden 1% des 3-fachen Jahreswerts als Gebühr verrechnet. Bei Verträgen mit bestimmter Befristung wird die Gebühr aus einer Multiplikation von Jahreswert und der Vertragsdauer und davon 1 % berechnet. Hierbei liegt das Limit jedoch bei dem 18-fachen des Jahreswertes.

Im Nachfolgenden sind fiktive Beispiele zum besseren Verständnis angeführt, da die theoretisch ausgeführte Berechnung der Vergebührung relativ komplex erscheint:

Beispiel (unbestimmte Vertragsdauer):

Angenommen es handelt es sich um die Vermietung eines Lagerraumes auf unbestimmte Dauer. Der Bruttomonatsmietzins inklusive Betriebskosten und Steuer beträgt 3.000 Euro. Dies würde einem Jahreswert von 36.000 Euro entsprechen. Die Vergebührung wird folglich aus der Multiplikation des Jahreswerts und der Ziffer 3 berechnet. Anschließend berechnet man 1% des Produkts und erhält die Gebühr.

Beispiel (bestimmte Vertragsdauer):

Nehmen wir erneut an, dass ein Lagerraum mit einem Bruttomonatsmietzins von 3.000 Euro vermietet wird, was einem Jahreswert von 36.000 Euro entspricht. Die Vertragsdauer wird in diesem Fall jedoch mit 5 Jahren festgelegt. Die Berechnung würde sich in dem Fall wie folgt gestalten: Man multipliziert den Jahreswert mit der Vertragsdauer in Jahren und berechnet davon 1 %, um die Gebühr zu erhalten.

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 23.04.2021, 23:17 Uhr