Dafür bedarf es jedoch einer Umsatzsteuernummer des Rechnungsempfängers. Für den Rechnungssteller hat dies den Vorteil, dass dieser sich sicher sein, dass es sich bei dem Empfänger der Leistungen um ein in Finnland steuerpflichtiges Unternehmen handelt, welches in diesem Land auch Steuern bezahlt.

Für den Rechnungsempfänger hat eine solche Rechnung den Vorteil, dass der die Steuer, die er in Finnland für die Rechnung bezahlt hat, als Vorsteuer geltend machen kann.

In Finnland wurde die Umsatzsteuer bereits im Jahre 1994 – ein Jahr vor dem Eintritt in die EU – eingeführt. Der Normalsatz der Umsatzsteuer beträgt 24%. Es gibt ferner auch einen Zwischen Steuersatz von 14% (z.B. bei öffentlichen Verkehrsmitteln, Lebensmitteln, etc.) und einen ermäßigten Steuersatz von 10% (z.B. Kleidung, Hotelübernachtungen, Bücher, Arzneimittel, etc.).

Außerdem findet in Finnland auch der Nullsatz (z.B. in den Bereichen Sozialleistungen, Schifffahrt, Gewinnspiele, Lotterie, etc.) Anwendung.

So setzt sich die UID-Nummer in Finnland zusammen

In Finnland wird die USt.-IdNr. “Arvonlisâverorekisterointinumero” bzw. “Y-tunnus” (abgekürzt: ALV-NRO) genannt. Sie beginnt mit dem Landeskürzel FI und wird von acht Ziffern gefolgt.

Gebildet wird sie aus der Y-Nummer (Erklärung im Nachfolgenden), durch die Ergänzung des Länderkürzels FI und das Weglassen des Bindestriches vor der letzten Ziffer.

Beispiel:

Beispiel Y-Nummer in Finnland: 1234567 – 8

Beispiel UID-Nummer in Finnland: FI12345678

Umsatzsteuernummer in Finnland beantragen

Eine eigene Umsatzsteueridentifikationsnummer für Verkäufe im Inland gibt es in Finnland nicht. Jedes Unternehmen bekommt jedoch im Zuge der Registrierung eine Y-Nummer. Dabei handelt es sich um eine Unternehmens- und Gesellschaftsnummer. Für ausländische Unternehmen gibt es jedoch sehr wohl eine Umsatzsteuernummer, die zum Teil aus der Y-Nummer besteht.

Diese wird dem Unternehmen sogleich zugeteilt, wenn bei den Behörden eine Meldung über die Gründung übermittelt wird und eine Eintragung des Unternehmens in das Unternehmens- und Gesellschaftsregister (kurz: YTJ) vorgenommen wurde. Der Unternehmer hat hierfür das Y-Formular, das Formular für die Gründungsanzeige, auszufüllen.

Je nach Rechtsform gibt es ein entsprechendes Formular. Insgesamt gibt es drei verschiedene Formulare:

Unternehmen aus dem Ausland müssen dem Formular einen ausländischen Handelsregisterauszug aus ihrem Land mit einer Übersetzung in die finnische oder schwedische Sprache beilegen. Aus diesem Auszug müssen folgende Daten hervorgehen: Name des Unternehmens, Geschäftsbereich, Sitz des Unternehmens, Zeichnungsberechtigung und Geschäftsjahr.

Überdies muss der Antrag die Satzung enthalten sowie den Gesellschaftsvertrag in beglaubigter Kopie und entsprechender Übersetzung, wenn es sich beim Antragsteller um eine Vereinigung oder eine Gesellschaft handelt.

Wenn das ausländische Unternehmen einen Vertreter bestellen muss oder will, muss dem Antrag auch eine Vollmacht und andere Formulare, die im Gesetz vorgesehen sind, unterschrieben beiliegen. Auch die Vollmacht ist in schwedischer oder finnischer Sprache beizulegen.

Wenn ein Vertreter engagiert und das Registrierungsformular vom ausländischen Unternehmer unterschrieben wurde, ist auch ein Formular zur Bestellung eines Steuervertreters beizulegen.

In weiterer Folge wird dem Unternehmer die Umsatzsteueridentifikationsnummer und die Y-Nummer mitgeteilt. Erstere ist auch bei dem innergemeinschaftlichen Handel notwendig.

Kontakt

Die Kontaktdaten der zuständigen Stelle lauten:

  • Uudenmaan verovirasto ( Finanzamt der Provinz Uusimaa)
  • Yritysverotoimisto (Unternehmenssteuern)
  • Opastinsilta 12, PL 30, 00052 VERO
  • Tel: +358 10 193 390
  • Fax: +358 9 7311 47 00
  • Web: www.ytj.fi
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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 19.11.2020, 16:05 Uhr