Aktuelle Situation in Österreich

In Österreich und international ist die digitale Wirtschaft kaum oder nicht ausreichend in das Steuersystem eingebunden. Das Steuersystem zielt nur auf physische Präsenzen ab, was zur Folge hat, dass Unternehmen durch ihre digitalen Methoden eine weit höhere Wertschöpfung in einem Markt erzielen können, auf dem sie weder einen Firmensitz noch eine Betriebsstätte haben. Das führt international zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen und Steuerverlusten.

Seit Jahren arbeitet die EU gemeinsam mit der OECD an Lösungen, wie man hier entgegenwirken kann bzw. was man tun könnte. Leider hat man bisher noch keine Lösung gefunden.

Seit dem Jahre 2000 wird in Österreich eine sogenannte Werbeabgabe eingehoben. Diese gilt jedoch nur für herkömmliche Werbeleistungen, wie etwa Printmedien, Radio oder TV. Nun soll aber auch in Österreich, wie in vielen anderen EU-Mitgliedsstaaten eine Besteuerung von Online-Werbung eingeführt werden. Dies soll auch dazu beitragen, dass mehr Steuergerechtigkeit am Markt herrscht und auch Unternehmen, die vorwiegend online vertreten sind, zur Kasse gebeten werden.

Steuern auf Online-Werbeleistungen

Seit Anfang 2020 wird in Österreich eine Interimslösung in Form einer Steuereinhebung auf Online-Werbeleistung (Digitalsteuer) angewandt. Diese Digitalsteuer ist einerseits im Digitalsteuergesetz 2020 und in einer Verordnung des Finanzministeriums geregelt. Den Bestimmungen dieser Rechtsgrundlagen zufolge unterliegen Werbeleistungen, die im Inland seit dem 01.01.2020 online gegen ein Entgelt erbracht werden und von einer Nutzerin oder einem Nutzer auf einem Gerät mit inländischer IP-Adresse empfangen werden, der Digitalsteuer.

Information

Online-Werbeleistungen sind: Werbeschaltungen auf einer digitalen Schnittstelle (v.a. Suchmaschinenwerbung, Bannerwerbung oder eine vergleichbare Form)

Online-Werbeleistungen sind nicht: Alle jene Werbungen, die bereits dem Werbeabgabegesetz 2000 unterlegen sind.

Wer muss die Digitalsteuer bezahlen?

Hierbei ist wichtig zu erwähnen, dass jene Person als Steuerschuldner gilt, welche als Online-Werbeleister tätig wird und Anspruch auf ein Entgelt für diese hat. Auch wenn der Werbeleister nicht der Eigentümer der digitalen Schnittstelle ist, gilt dieser als Steuerschuldner.

Wie wird die Digitalsteuer berechnet?

Nun stellt sich die Frage, wie die Digitalsteuer berechnet wird. Als Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Digitalsteuer wird jenes Entgelt herangezogen, welches die werbeleistende Person von der beauftragenden Person erhält. Dabei wird der Betrag um die Vorleistungen, die von anderen Online-Werbeleistern erbracht wurden, verringert. Die Digitalsteuer beträgt grundsätzlich 5% der Bemessungsgrundlage.

Wann muss eine Berechnung durchgeführt werden?

Mit Ablauf jenes Monats, in dem die Leistung erbracht wurde, welche steuerpflichtig ist, entsteht der Steueranspruch. Die Berechnung der Steuerschuld erfolgt monatlich. Zu entrichten ist sie jeweils bis zum 15. des zweitfolgenden Monats.

Außerdem ist vonseiten des Steuerschuldners innerhalb von drei Monaten nach Ende des aktuellen Wirtschaftsjahres eine Jahres Steuererklärung abzugeben. Diese bezieht sich auf das vergangene Jahr und in dieser ist genau anzugeben, welche Arten von Onlinewerbeleistungen erbracht worden sind (z.B. Suchmaschinen-, Bannerwerbung, Sonstiges) und die damit einhergehenden Entgelte. Dies ist in § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a DiStG 2020 geregelt.

Wie kann eine Steuererklärung eingereicht werden?

Die Jahressteuererklärung im Zusammenhang mit einem Digitalsteuerverfahren ist entweder über ein Webservice oder durch die Übermittlung von Datenstrom auf dem elektronischen Wege einzureichen. Wenn die einreichende Partei FinanzOnline-Teilnehmer ist, so hat die Einreichung auch über FinanzOnline zu erfolgen.

Wie meldet man sich für das Digitalsteuer-Online-Verfahren an?

Eine Steuernummer ist die Grundvoraussetzung, sich zum Online-Verfahren-Digitalsteuer anmelden zu können. Diese Voraussetzung gilt für alle Steuerschuldner, wobei hier auch Unternehmen einer multinationalen Unternehmensgruppe angesprochen sind. Für die Anmeldung ist in weiterer Folge ein Online-Formular auszufüllen.

Folgende Angaben müssen dabei gemacht werden:

  • Firmenbezeichnung oder Name
  • Anschrift
  • Datum der Gründung
  • Email-Adresse

Außerdem müssen einige Dokumente dem Antrag bzw. der Anmeldung beigelegt werden. Diese sind im Nachfolgenden aufgelistet:

  • Firmenbuch auszug (oder vergleichbarer Beleg über die Registrierung im Staat des Firmensitzes)
  • Nachweis der Vertretungsbefugnis (der Person, die die Anmeldung durchführt)
  • Nachweis über die Identität (der Person, die die Anmeldung durchführt)

Wenn die Anmeldung erfolgreich durchgeführt wurde, so erhält man vom Finanzamt an die angegebene E-Mail-Adresse die Zugangsdaten, mit denen man über den ebenso bekanntgemachten Link das Online-Verfahren zur Digitalsteuer starten kann. Sofern Dokumente oder Angaben fehlen, wird man darüber auch per Mail informiert und es wird ersucht, diese nachzureichen.

Wie geht die Bezahlung der Digitalsteuer vonstatten?

Bezahlt werden kann die Digitalsteuer über die elektronische Zahlung per eps-Überweisung, die in FinanzOnline verfügbar ist. Aber auch per einfacher Banküberweisung unter der Bekanntgabe der Abgabenkontonummer ist die Bezahlung möglich.

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 03.11.2020, 08:29 Uhr