Alle Informationen zum Testament und der letztwilligen Verfügung in Österreich:

Niemand beschäftigt sich gerne mit dem Thema Tod. Doch früher oder später wird es nötig, sich mit diesem Thema auseinander zu setzen. Schließlich soll der letzte Wille auch umgesetzt werden. Die geliebten Menschen sollen versorgt und das Erbe gerecht verteilt sein. Damit dabei nichts schief geht, ist es wichtig gut informiert zu sein. Denn bei diesem Thema herrscht immer wieder Unklarheit und Unwissen.

Die unterschiedlichen Formen der letztwilligen Verfügungen

Der Erblasser kann zu Lebzeiten sein Erbe relativ frei aufteilen. Nur der Pflichtteil grenzt dies ein. Im Wesentlichen hat er drei Möglichkeiten, um seinen Nachlass zu regeln.

Das Testament

Bei dem Testament handelt es sich um eine einseitige Verfügung. Der Erblasser regelt darin, wer nach seinem Tod welchen Anteil an seinem Vermögen erben soll.

Das Vermächtnis: „Kodizill" und "Legat"

Das Kodizill ist eine letztwillige Verfügung, jedoch keine Erbeinsetzung. In ihm werden andere Verfügungen hinterlassen. Es kann sich dabei beispielsweise um die Einsetzung eines Vormunds sein, wenn dieser in Zukunft benötigt werden wird. Das Legat kommt zur Anwendung, wenn nur bestimmte Dinge aus dem hinterlassenen Vermögen vererbt werden sollen. Es kommt somit nicht die Quotenregelung wie bei dem Testament zur Anwendung.

Die letztwilligen Verfügungen

Die gesetzliche Erbfolge greift ein, wenn der Erblasser keine letztwillige Verfügung, wie etwa ein Testament aufgesetzt hat. Wer diese Erbfolge nicht wünscht, kann sie somit umgehen. Die gesetzlichen Erben werden dann nur noch mit dem Pflichtteil bedacht.
Ein Testament kann jede Person aufsetzen, die volljährig und im Besitz ihrer geistigen Kräfte ist. Ist dies nicht der Fall, muss ein so genanntes „öffentliches Testament“ aufgesetzt werden.

Die unterschiedlichen Testamentsformen

Auch beim Testament gibt es unterschiedliche Formen und Arten:

Die eigenhändige Verfügung

Die eigenhändige Verfügung wird auch nur als einfaches Testament bezeichnet. Der Erblasser muss das Testament selbst unterschrieben haben. Auch der Text des Schriftstücks muss handschriftlich von ihm verfasst worden sein. Es empfiehlt sich, unter die Unterschrift den vollständigen Namen zu setzen. So können sich keine Zweifel bei der Identität des Erblassers ergeben. Ebenso ist es sinnvoll, das Testament mit einem Datum zu versehen, falls es bereits ein erstes Testament gibt. Denn dieses wird durch das neue Testament unwirksam. Zeugen sind für diese Form des Testaments nicht notwendig, es hat auch ohne sie die volle Gültigkeit.

Die fremdhändige Verfügung

Wenn das Testament nicht selbst aufgesetzt werden kann, ist es auch möglich, dass eine andere Person dies übernimmt. Jedoch müssen dafür mehrere Vorschriften beachtet werden. Das Testament kann in diesem Fall mit einem PC oder einer Schreibmaschine verfasst werden. Auch die Handschrift ist erlaubt. Die Unterschrift muss allerdings handschriftlich von dem Erblasser stammen. Außerdem müssen drei Zeugen anwesend sein. Diese müssen im Testament namentlich genannt sein. Auch sie müssen am unteren Ende des Schriftstücks unterschreiben.

Das mündliche Testament

Wenn die Umstände es nicht anders erlauben, ist auch ein mündliches Testament gültig. Dann muss sich der Erblasser einer Lebensgefahr gegenübersehen. In diesem Fall wird er in Kürze die Fähigkeit verlieren, zu testieren oder er ist dem Tod nahe. Auch hier müssen Zeugen anwesend sein. Allerdings reichen zwei Stück bereis aus. Das mündliche Testament ist nach dem Wegfall der Gefahr nur drei Monate gültig.

Das öffentliche Testament

Wenn der Erblasser zwischen 14 und 18 Jahren als ist, dann darf das Testament nur in öffentlicher Form verfasst werden. Das heißt, dass es bei einem Gericht oder einem Notar angefertigt werden muss. Ein Richter oder ein Notar muss sich davon überzeugen, dass der Testierwillen wirklich vorliegt.

Die Ersatzerbschaft und die Nacherbschaft

Wenn ein Testament aufgesetzt wird, ist es sinnvoll einen Ersatzerben zu benennen. Dieser wird eingesetzt, wenn der erste Erbe das Erbe nicht mehr antreten kann. Beispielsweise könnte er bis zu diesem Zeitpunkt verstorben sein. Es könnte des Weiteren der Fall sein, dass der Erbe die Erbschaft nicht annehmen möchte. Die Ersatzerbschaft erlischt jedoch, wenn der erste Erbe das Erbe antritt. Der Ersatzerbe hat dann keinerlei Ansprüche mehr. Es können problemlos auch mehrere Ersatzerben eingesetzt werden.

Die Nacherbschaft wird dann genutzt, wenn die Überreste verwaltet werden sollen. Der Erbe hat in diesem Fall die Erbschaft nicht vollständig verbraucht. Das Erbe ist somit zum Teil noch vorhanden und wird nun an den Nacherben weitergegeben.
Der Erbe ist jedoch nicht dazu befähigt, das Erbe arglistig zu verbrauchen.

Widerruf

Im Gegensatz zu einem Erbvertrag, kann ein Testament jederzeit wiederrufen werden. Auch eine Abänderung ist möglich. Es ist sinnvoll beides in einer ausdrücklichen Testamentsform zu vollziehen. Auch eine stillschweigende Errichtung eines neuen Testaments ist möglich. Das alte Testament muss dabei nicht erwähnt werden. Die erste Urkunde kann auch einfach vernichtet werden. Dafür könnte der Testamentsverfasser diese verbrennen, zerreißen oder durchstreichen.

Der Widerruf sollte jedoch immer bei der Österreichischen Notariatskammer/ dem Testamentsregister der österreichischen Rechtsanwälte eingetragen werden. So kann der Erblasser sichergehen, dass seine Änderung auch Berücksichtigung findet.

Kosten

Ein Testament kann entweder bei einem Notar oder bei einem Rechtsanwalt aufgesetzt werden. Bei beiden fallen Kosten an. Dafür erhält der Erblasser eine ausführliche Beratung und das Aufsetzen des Schriftstücks. Auch die Registrierung des Testaments im Zentralen Testamentsregister wird vorgenommen. Für ein einfaches Testament fallen Kosten von rund 300 Euro an. Wenn das Testament noch zusätzlich bei dem Notar hinterlegt werden soll, muss mit etwa 100 Euro zusätzlich gerechnet werden.

Der Rechtsanwalt kann sein Honorar relativ frei festlegen. Einzig für die Registrierung des Testaments fallen feste Gebühren an.

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 13.04.2021, 12:45 Uhr