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Durch die so genannte Exekution hat der Gläubiger ein Mittel, noch ausstehende Forderungen gegen den Schuldner einzufordern.

Der Unterschied zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen besteht darin, dass nur die beweglichen Sachen an eine andere Stelle gebracht werden können. Bei den unbeweglichen Sachen ist ein solcher Ortswechsel nicht möglich. Die unbeweglichen Sachen sind deshalb meist die Grundstücke.

Die Exekution auf die beweglichen Sachen

Neben dem Gehalt können natürlich auch bewegliche Sachen gepfändet werden, um die Forderung des Gläubigers zu begleichen. Gesprochen wird in diesem Fall von einer so genannten „Zwangsvollstreckung“. Für diese Art der Exekution ist es nötig, einen Gerichtsvollzieher zu bestellen. Die beweglichen Sachen durch die Pfändung und den Verkauf genutzt, um den Gläubiger zu befriedigen. Bei einem Verkauf handelt es sich um eine öffentliche Zwangsversteigerung.

Der Gerichtsvollzieher hat dabei die Aufgabe, das Eigentum des Schuldners nach wertvollen beweglichen Sachen zu durchsuchen. Diese werden von ihm auf den aktuellen Wert geschätzt und anschließend in das Pfändungsprotokoll eingetragen. Dieses beschreibt die Gegenstände und sorgt für Übersicht. Auch der vermutlich erzielbare Erlös muss in dem Protokoll vermerkt werden. Die beweglichen Sachen werden jedoch nicht direkt mitgenommen. Sie verbleiben bei dem Schuldner. Der Gläubiger kann jedoch auch die Mitnahme durchsetzen, wenn er dieses Vorgehen sinnvoll rechtfertigen kann.

Gegenstände, die nicht gepfändet werden

Allerdings gibt es auch Gegenstände, die nicht gepfändet werden dürfen. Dabei handelt es sich beispielsweise um Dinge für den persönlichen Gebrauch. Diese werden dadurch definiert, dass sie es ermöglichen eine bescheidene Lebensführung zu sichern. Außerdem dürfen keine Werkzeuge eines Handwerkers verpfändet werden. Ebenso ist mit den Betriebsmitteln von einem Kleingewerbetreibenden zu verfahren. Auch hier hat der Gerichtsvollzieher nicht die Macht, diese Gegenstände zur Befriedigung der Forderung einzusetzen. Heizmaterial für die nächsten vier Wochen und Lebensmittel sind ebenfalls ausgeschlossen. Des Weiteren dürfen keine Haustiere gepfändet werden, wenn zu diesen eine gefühlsmäßige Bindung vorhanden ist. Gegenstände, welche dem Lernen und der Bildung dienen sind nicht für die Exekution zugelassen. Letztendlich betrifft diese Regelung auch Familienfotos.

Widerstand

Dem Gerichtsvollzieher darf jedoch in allen anderen Fällen nicht widersprochen werden. Es würde sich in diesem Fall nämlich um „Widerstand gegen die Staatsgewalt“ handeln. Ein solches Verhalten kann eine Freiheitsstrafe von bis zu sechs Jahren nach sich ziehen.

Auch die Beschädigung, Zerstörung oder Beseitigung von bereits gepfändeten Gegenständen ist strafbar.

Natürlich kann auch der Fall eintreten, dass der Gerichtsvollzieher gar keine pfändbaren Gegenstände auffindet. Auch ein zu geringer Erlös liegt häufig vor. Der Gläubiger ist dann in der Pflicht ein Vermögensverzeichnis offen zu legen. Dabei handelt es sich um eine sehr detaillierte Auflistung des Vermögens. Dieses Verzeichnis muss der Schuldner unterschreiben. Wenn er die Unterschrift verweigert, macht er sich ebenfalls strafbar. Eine Beugehaft von bis zu sechs Monaten kann verhängt werden.

Die Pfändung und die öffentliche Versteigerung müssen mindestens 21 Tage trennen. Der Erlös aus der Versteigerung geht direkt dem Gläubiger zu. Wenn der Betrag höher als die Forderung ausfällt, erhält der ehemalige Schuldner den restlichen Geldbetrag.

Die Exekution auf die unbewegliche Sachen

Die unbeweglichen Sachen können auf drei Arten genutzt werden, um die offene Forderung zu befriedigen. Der Gläubiger kann die zwangsweise Pfandrechtsbegründung, die Zwangsverwaltung oder die Zwangsversteigerung nutzen.

Bei der Pfandrechtsbegründung erhält der Gläubiger eine Hypothek auf das Grundstück des Schuldners. Die Eintragung erfolgt wie gewöhnlich im Grundbuch.

Die Zwangsverwaltung wird genutzt, damit der Gläubiger den Gewinn des Grundstücks nutzen kann. Natürlich muss ein laufender Gewinn dazu vorliegen. Sie erlischt mit der vollständigen Befriedigung der Forderung.

Bei der Zwangsversteigerung kann der Gläubiger eine Versteigerung erzwingen. Das Grundstück muss vorab durch einen Sachverständigen geschätzt werden. Dieser setzt anschließend einen Termin für die Versteigerung an. Die Zwangsversteigerung erfolgt durch einen Richter. Der Meistbietende erhält das Grundstück durch den Zuschlag. Wenn der Schuldner nicht nur einem Gläubiger gegenübersteht, sondern mehreren muss der Erlös dementsprechend aufgeteilt werden. Dies ist besonders zu beachten, wenn das Grundstück mit einem Pfandrecht, wie beispielsweise einer Hypothek belastet ist.

Die Exekution auf Forderungen

Bei der Exekution auf Forderungen hat der Gläubiger das Recht seine Forderungen gegen den Verpflichteten durchzusetzen. In den meisten Fällen handelt es sich um die Lohn-und Gehaltsexekution. Der Arbeitnehmer hat somit noch offene Schulden bei einem Gläubiger. Diese wurden bisher nicht beglichen. Da der Gläubiger keinen anderen Ausweg mehr sieht, sucht er das Exekutionsgericht auf. Dieses weißt daraufhin den Arbeitgeber an, das Gehalt fortan nicht mehr an den Arbeitnehmer, sondern an den Gläubiger auszuzahlen.

Der Arbeitnehmer hat dann nur noch einen Anspruch auf die Zahlung des Existenzminimums. Das Exekutionsgericht spricht somit zwei Verbote aus. Zum einen handelt es sich dabei um das Verfügungsverbot, nach welchem der Arbeitnehmer nicht mehr die Macht hat, über den Lohn oder das Gehalt zu verfügen und zum anderen das Zahlungsverbot, welches dem Arbeitgeber verbietet weiterhin Lohn- oder Gehaltszahlungen an den Arbeitnehmer zu leisten.

Der Arbeitnehmer überweißt die ausstehende Geldsumme direkt auf das Konto des Gläubigers.

Es ist empfehlenswert, dem eigenen Arbeitgeber selbst über die ausstehende Forderung und die Überweisung auf das Konto des Gläubigers zu informieren. Ansonsten könnte dieser von der gerichtlichen Post überrascht sein. Schließlich soll sich das bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ausstehende Forderung verschlechtern.

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 15.08.2021, 17:20 Uhr