Mit der Angabe der Umsatzsteuernummer bei einer Geschäftstätigkeit zwischen einem griechischen und ausländischen Unternehmen kann so die Steuerpflichtigkeit der Unternehmer nachgewiesen werden.

Nach der Einführung der Umsatzsteuer samt Zwischensatz und ermäßigten Satz, beträgt der Normalsatz heute 23%, der Zwischensatz 13% (z.B. Personenbeförderung, landwirtschaftliche Güter, etc.) und der ermäßigte Satz 6% (z.B. Zeitungen und Bücher, Arzneimittel, kulturelle Veranstaltungen, etc.). Einen erhöhten Satz, wie es ihn zu Beginn gab, gibt es heute nicht mehr.

Eine Registrierung muss von allen, die Umsätze lukrieren, die der Mehrwertsteuer unterliegen, vorgenommen werden. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich dabei um einen Inländer oder Ausländer handelt.

Vor allem Warenlieferungen, Dienstleistungserbringungen, aber auch der Warenerwerb im innergemeinschaftlichen Raum wird als mehrwertsteuerpflichtiger Umsatz angesehen, wenn die Tätigkeiten im Hoheitsgebiet von Griechenland einerseits gegen ein Entgelt und andererseits gewerblich ausgeübt werden.

Im Zuge einer Registrierung erhalten die Antragsteller eine Steueridentifikationsnummer. Hierbei handelt es sich um eine allgemeine Steuernummer, denn eine eigene Identifikationsnummer für die Mehrwertsteuer gibt es in Griechenland nicht.

Eine Anmeldung ist nicht vorzunehmen, wenn das Reverse-Charge Verfahren angewandt werden kann. Eine freiwillige Registrierung ist dennoch möglich.

So setzt sich die UID-Nummer in Griechenland zusammen

Die UID-Nummer, wie sie in Österreich bekannt ist, ähnelt der griechischen Umsatzsteuernummer. Sie trägt den Namen „Arithmós Phorologikoú Mētrṓou“ (kurz: ΑΦΜ). Dabei beginnt diese mit dem Kürzel für den Staat Griechenland EL und wird gefolgt von neun Ziffern.

Beispiel:

Beispiel UID-Nummer in Griechenland: EL123456789

Umsatzsteuernummer in Griechenland beantragen

Nachdem Steuerpflichtige eine Erklärung über ihre Tätigkeiten abgegeben haben, wird eine Umsatzsteueridentifikationsnummer für direkte Steuern und die Mehrwertsteuer ausgestellt. Die Erklärung muss vor Erzielung des ersten Umsatzes abgegeben werden.

Hat ein ausländisches Unternehmen eine Niederlassung in Griechenland, so wird dieses wie ein griechisches Unternehmen behandelt.

Wenn ein Unternehmen hingegen keine Niederlassung in Griechenland hat, so muss dieses einen Vertreter ernennen, welcher beim örtlichen Finanzamt die Tätigkeit meldet, bevor eine mehrwertsteuerpflichtige Tätigkeit aufgenommen wird. Auch hier erfolgt die Ausstellung einer USt.-IdNr. wie oben beschrieben.

Kontakt

Die Kontaktdaten der zuständigen Stelle lauten:

  • Ministerium für Wirtschaft und Finanzen
  • Generaldirektion für Steuern
  • Direktion 14 – MWSt
  • Sina 2-4, GR – 10672 ATHEN
  • Tel.: +301 364 72 03-5
  • Fax: +301 364 54 13
  • E-Mail: [email protected]
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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 13.08.2021, 05:18 Uhr