Eine Betriebsvereinbarung regelt in Österreich die Rechte und Pflichten, die man als Arbeitnehmer bei oder gegenüber einem bestimmten Unternehmen hat. Es handelt sich dabei für gewöhnlich um ein mehrseitiges Dokument, das entweder als magazinähnliche Ausführung oder als einfache Papierausführung aneinandergeheftet ausgehändigt wird.

Die Inhalte der Betriebsvereinbarungen folgen zwar grundsätzlich einem bestimmten Schema, allerdings können sie - abhängig vom jeweiligen Arbeitgeber - auch besondere Inhalte aufweisen, die in einer Betriebsvereinbarung einer anderen Firma nicht zu finden sind.

Grundsätzliches

Eine Betriebsvereinbarung kann lediglich dann aufgesetzt werden, wenn ein Betriebsrat vorhanden ist. Auch wenn sie zwischen Betriebsrat und oberster Führungsebene getroffen wird, ist die Vereinbarung für alle Arbeitnehmer verpflichtend. Der Inhalt kann somit als Gesetz des Arbeitgebers betrachtet werden.

Wer dagegen verstößt, der riskiert Verwarnungen, Zwangsversetzungen oder schlimmstenfalls sogar eine Kündigung; juristisch strafbar ist der Verstoß jedoch nicht, da es sich bei der Betriebsvereinbarung nicht um ein öffentliches Allgemeingesetz handelt. Es gehört zum sogenannten Hausrecht, welches wiederum Bestandteil des Zivilrechts ist, und wovon Firmen auf freiwilliger Basis Gebrauch machen können.

Die üblichen Inhalte einer Betriebsvereinbarung

Die typischen Inhalte einer Betriebsvereinbarung sind zum Beispiel die Verschwiegenheitserklärungen in Bezug auf Betriebsgeheimnisse. Darüber hinaus können sich darin Verwendungsgruppen und Gehaltstabellen befinden, besondere Regelungen zur Dienst- und auch zur Pausenzeit. Einschränkungen oder Bedingungen, die eine nebenberufliche Tätigkeit betreffen sind ebenfalls darin vermerkt. In Unternehmen, die im Lande mehrere Niederlassungen haben, können Vereinbarungen getroffen werden, die eine Versetzung betreffen; sei diese nur vorübergehend oder dauerhaft.

Teilaspekte der Vereinbarung gelten nur in jenem Zeitraum, in der die Arbeitskraft dem jeweiligen Unternehmen zur Verfügung steht. Andere aber wiederum, zum Beispiel die Geheimhaltungspflicht von Betriebsgeheimnissen, gilt dauerhaft; also auch Jahre nachdem das Dienstverhältnis bereits geendet hat.

Folgende Inhalte können außerdem vermerkt sein:

  • arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen
  • Urlaube und Dienstfreistellungen ( Urlaubsanspruch )
  • Kündigung
  • Dienstfreistellungen (zum Beispiel im Zuge einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder der Unterstützung eines gemeinnützigen Vereins)
  • allgemeine Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer
  • Gehaltsordnung
  • Sonderzahlungen
  • Karenz
  • Fortzahlung von Entgelten bei Dienstverhinderung
  • Betriebs- und Zusatzpension
  • Ableben des Arbeitnehmers
  • Sachgeschenke
  • betriebliche Zusatzvorsorge
  • Dienstzettel
  • Kleidungsvorschriften
  • Geltungsdauer
  • Pflicht zur Dienstbereitschaft
  • Stolperfallen

Eine Betriebsvereinbarung will gelesen werden wie ein Gesetzestext. Jeder Beistrich und jeder Punkt sollen an exakt der Stelle auch verstanden werden, wo er steht. Jedes "Und" und jedes "Oder" will ebenso interpretiert werden.

Es ist anzuraten, sich die Betriebsvereinbarung mehrmals genau durchzulesen und sich zumindest die relevantesten Punkte daraus zu verinnerlichen; so können viele Probleme vermieden werden, denn meistens ist ein "Oh, das wusste ich nicht" lediglich darauf zurückzuführen, dass die Betriebsvereinbarung einfach missachtet wurde; sei es nun bewusst oder wirklich aus mangelndem Wissen heraus.

Die verschiedenen Arten von Betriebsvereinbarungen

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen für Formen der Betriebsvereinbarung.

Freie Betriebsvereinbarung (unechte Betriebsvereinbarung)

Sie beinhalten all jene Thematiken, in denen der Abschluss einer Vereinbarung weder durch das Gesetz noch durch einen Kollektivvertrag genehmigt ist.

Notwendige Betriebsvereinbarung (nicht erzwingbar)

Sie ist nicht erzwingbar. Das bedeutet, dass der jeweilige Betriebsrat die Umsetzung der betroffenen Maßnahmen verhindern kann, indem er sich weigert, zuzustimmen.

Notwendige Betriebsvereinbarungen (erzwingbar)

Weigert sich der Betriebsrat, erzwingbaren Betriebsvereinbarungen zuzustimmen, so wird die Meinung einer Schlichtungsstelle eingeholt, die an die Stelle des Betriebsrates tritt. Stimmt die Schlichtungsstelle zu, so wird diese Vereinbarung zwanghaft umgesetzt.

Allgemeine, erzwingbare Betriebsvereinbarungen

Sie sind Vereinbarungen, deren Umsetzung sowohl vom Betriebsrat als auch vom Arbeitgeber erzwungen werden können. Im Streitfall entscheidet auch hier eine Schlichtungsstelle, die aus zwei gewählten Vertretern (gewählt von Betriebsrat und Arbeitgeber) und einem Richter besteht.

Fakultative Betriebsvereinbarungen

Eine solche ist lediglich dann möglich, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat sich auf Inhalt, Inkrafttreten und die einzelnen Geltungsbereiche einigen können. Es ist kein Erzwingen einer freiwilligen Vereinbarung möglich.

Das sollte man noch wissen!

Das Unternehmen ist verpflichtet, die Betriebsvereinbarung an einer für alle Mitarbeiter zugänglichen Stelle auszuhängen oder ihnen auch persönlich auszuhändigen. Ebenso hat der Mitarbeiter den entweder darin enthaltenen oder separaten Dienstzettel zu erhalten. In der Vereinbarung selbst sind oft noch Regelungen über die Anwendung des Code of Conduct zu finden; Verhaltensregeln, die im Einzelnen nochmals in einer weiteren kleinen Broschüre zusammengefasst sind.

Übrigens: Wenn ein Mitarbeiter im Rahmen einer fakultativen Vereinbarung spezielle Begünstigungen, so kann diese Vereinbarung nur noch mit der Zustimmung des betroffenen Mitarbeiters rückabgewickelt oder unwirksam gemacht werden. Außerdem dürfen die Betriebsvereinbarungen - egal um welches Unternehmen es sich auch handelt - keinesfalls zum erheblichen Nachteil des Arbeitnehmers ausgerichtet sein.

Die meisten Arbeitnehmer sehen die Betriebsvereinbarung als eine Art Einschränkung der persönlichen Freiheiten im Unternehmen. Wer jedoch genauer hinsieht, der merkt schnell, dass sie doch eigentlich auch sehr viele Benefits beinhaltet. Beispielsweise verpflichtet sich der Arbeitgeber selbst zu bestimmten, ihm wohl weniger willkommenen Aktionen, da er die Vereinbarung schließlich nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers auslegen darf.

So zum Beispiel kann bei einem 15. Monats Gehalt im Jahr diese Vereinbarung niemals unwirksam gemacht werden, wenn der betroffene Mitarbeiter nicht ausdrücklich zustimmt. Dies ist nur eines der vielen Beispiele, in denen die Arbeitnehmer mehr von der Vereinbarung profitieren, als dass sie eingeschränkt werden.

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 15.04.2021, 11:41 Uhr