Diese Stammeinlagen bilden als Summe in weiterer Folge das Stammkapital. Es gibt je nach der gewählten Rechtsform verschiedene Mindestgrenzen, die erreicht werden müssen. Es müssen aber die Stammeinlagen und das Stammkapital bei der Gründung eines Unternehmens nicht komplett bezahlt werden. In der Praxis ist es üblich – dies ist gesetzlich auch erlaubt – dass die Hälfte des Stammkapital einbezahlt wird.

Unterschiedliche Arten und Höhen des Stammkapitals

Besonders im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), aber auch einer Aktiengesellschaft (AG), spielt die Stammeinlage eine wichtige und essenzielle Rolle. Diese beiden Rechtsformen werden im Folgenden hinsichtlich ihres Bezugs zur Stammeinlage und dem Stammkapital genauer betrachtet.

GmbH - Gesellschaft mit beschränkter Haftung:

Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung handelt es sich um eine Kapitalgesellschaft. Das Stammkapital der GmbH ist in Geschäftsanteile mit Stammeinlagen zerlegt. Sie ist eine juristische Person und wird als eigene Rechtspersönlichkeit angesehen, sie kann dadurch Rechte erwerben, aber auch Verbindlichkeiten eingehen, geklagt werden und selbst klagen. Das Stammkapital, welches im Zuge der Gründung aufzubringen ist, beträgt 35.000 Euro. 17.500 Euro, also die Hälfte dieser Mindestgrenze, muss im Zuge der Gründung in Bar eingezahlt.

Es gibt Ausnahmen hierfür, etwa bei der Umgründung einer seit mindestens fünf Jahren bestehenden Firma. GmbHs, die neu gegründet werden, können aber das Gründungsprivileg in Anspruch nehmen. Dieses sieht vor, dass sich die Stammeinlagen auf 10.000 Euro belaufen, wovon 5.000 Euro bei Gründung in Bar einbezahlt werden müssen. Davon sind Sacheinlagen ausgeschlossen. Dieses sogenannte Gründungsprivileg besteht grundsätzlich für zehn Jahre ab Gründung bzw. ab Eintragung ins Firmenbuch. Trotz des nominellen Stammkapitals von 35.000 Euro, müssen die Gesellschafter nur 10.000 Euro einzahlen. Dies gilt auch bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Wichtig ist jedoch, dass von diesem Privileg bereits bei Gründung im Zuge des Vertrages Gebrauch gemacht werden muss, da eine nachträgliche Änderung nicht möglich ist.

Zur Gründung einer GmbH ist ein Gesellschaftsvertrag notwendig. Hier gibt es Vorgaben, welche Angaben dieser mindestens enthalten muss. Außerdem muss ein Geschäftsführer benannt werden. Die GmbH entsteht nicht, wie man vielleicht glauben mag, durch die Unterzeichnung des Vertrages und die Einzahlung der Stammeinlagen, sondern erst durch die Eintragung ins Firmenbuch. Eine weitere Eigenschaft der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, dass diese mit dem gesamten Vermögen aus der Gesellschaft, also alles, was sich in der Gesellschaft an Geld befindet plus das Stammkapital, haftet. Die Gesellschafter haften jedoch nicht mit ihrem persönlichen Vermögen.

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AG - Aktiengesellschaft:

Die Aktiengesellschaft ist die zweite Form der Kapitalgesellschaft, die man in Österreich antreffen kann. Rechtliches rund um die AG ist im Aktiengesetz geregelt. Will man eine Aktiengesellschaft gründen, so kann man dies seit Oktober 2004 auch als einzelne Person. Das Stammkapital wird im Zuge der Aktiengesellschaft auch Grundkapital genannt. Dieses ist bei Gründung zu entrichten und beträgt mindestens 70.000 Euro. Es ist in Aktien zerlegt. Auch die Aktiengesellschaft entsteht erst durch die Eintragung ins Firmenbuch und haftet auch nur mit dem gesamten Gesellschaftsvermögen. Bevor sie ins Firmenbuch eingetragen ist, kann die Gesellschaft als Vorgesellschaft bereits tätig werden, jedoch haften während dieser Zeit die Gründer noch mit dem gesamten privaten Vermögen uneingeschränkt. Daher sollte man als Gründer oder Gesellschafter einer noch nicht eingetragenen Aktiengesellschaft warten, bis die Eintragung erfolgt ist oder darauf achten, dass kein Fall eintritt, im Zuge dessen man haftbar gemacht werden könnte.

Die AG besteht grundsätzlich aus drei Organen, nämlich dem Vorstand bzw. der Geschäftsführung, dem Aufsichtsrat als Kontrollorgan und der Hauptversammlung. Erwirbt jemand Aktien, so wird er Miteigentümer der betreffenden Aktiengesellschaft. Diese Eigentümer haften jedoch nur in Höhe ihrer Einlage. Sie haben keine Pflicht, mitzuarbeiten, haben aber diverse Rechte, wovon sie Gebrauch machen können. Sie haben ein Recht auf einen Gewinnanteil im Falle eines Gewinnes. Dieser wird prozentual vom Grundkapital berechnet. Diese werden dem Eigentümer der Aktie überwiesen.

Außerdem haben sie das Recht im Falle der Schaffung neuer Aktien vor dritten Aktien zu erwerben, um ihren prozentuellen Anteil an der Aktiengesellschaft halten zu können. Kommt es zur Auflösung einer AG, an der man Anteile besitzt, bekommt man auch hier einen prozentuellen Teil des Erlöses, der im Zuge der Auflösung übrigbleibt. Außerdem hat man als Aktieneigentümer das Recht, an der Hauptversammlung teilzunehmen und abzustimmen.

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 13.04.2021, 15:23 Uhr