Es muss ein entsprechender Antrag bei dem Finanzamt (Estonian Tax and Income Board) gestellt werden. Dieses weist jedem antragstellenden Unternehmen eine Umsatzsteueridentifikationsnummer zu.

Es gibt mehrere Szenarien, bei denen eine Registrierungspflicht vorgesehen und solche, bei denen eine solche nicht notwendig ist:

  • Keine Registrierungspflicht besteht für alle ausländischen, steuerpflichtigen Personen, wenn steuerpflichtige Lieferungen zur Gänze dem Nullsatz unterliegen. Hierbei spielt es keine Rolle, ob diese einen Sitz in Estland haben oder nicht.
  • Eine Verpflichtung zur Registrierung und eine Beantragung einer KMKR-Nummer besteht für alle steuerpflichtigen, ausländischen Unternehmen, die in Estland ihre Dienstleistungen ausführen oder welche Waren nach Estland senden.
  • Eine Registrierung ist für ausländische, steuerpflichtige Personen, die keine in Estland befindliche Betriebsstätte innehaben, dann nicht notwendig, wenn die Steuerschuld vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger übergeht. Dieser muss in dem Fall die Besteuerung vornehmen.

So setzt sich die UID-Nummer in Estland zusammen

In Estland wird diese USt.-IdNr. „Käibemaksukohustuslase registreerimisnumber“ (oder kurz: KMKR-number) genannt. Umsatzsteuer bedeutet auf estnisch „Käibemaks“. Die Nummer zeichnet sich so aus, dass sie mit einem Länderkürzel für Estland EE beginnt und von neun Ziffern gefolgt wird.

Beispiel:

Beispiel UID-Nummer in Estland: EE123456789

Umsatzsteuernummer in Estland beantragen

Wenn eine Person zu Beginn eines Kalenderjahres einen Umsatz in Höhe von 250.000 EEK pro Jahr, der der Steuer unterliegt, vorzuweisen hat, muss sich diese Person steuerlich registrieren lassen.

Dies gilt ab dem Tag der Entstehung dieser Steuerbemessungsgrundlage. Wenn die Registrierungspflicht entsteht, hat die betroffene Person drei Werktage Zeit, einen Antrag bei der Finanzbehörde einzubringen.

Es besteht außerdem immer die Möglichkeit, sich freiwillig zu registrieren, auch wenn noch keine Pflicht entstanden ist. Unternehmen, die in Estland keine Niederlassung haben und ausländisch sind, sind davon ausgenommen.

Es muss im Zuge der Anmeldung nachgewiesen werden können, dass eine unternehmerische Tätigkeit bereits vorliegt oder dass eine solche in Zukunft aufgenommen werden wird.

Natürliche Personen müssen außerdem im Zuge der Einbringung des Antrages einen Personalausweis vorweisen. Vertreter, die eine juristische Person repräsentieren, müssen sich ebenso ausweisen und ein Dokument, welches die Befugnis der Vertretung nachweisen kann, vorlegen.

Ein Steuerpflichtiger aus dem Ausland, der keine Niederlassung in Estland hat, kann einen Vertreter bestimmen. Dieser muss vom Finanzamt zugelassen werden.

Nach Einbringen des Antrages gibt das Finanzamt über die Entscheidung Bescheid und bei einem positiven Ergebnis bekommt man die Umsatzsteueridentifikationsnummer und es erfolgt die Eintragung in das Register binnen drei Werktagen.

Kontakt

Die Kontaktdaten der zuständigen Stelle lauten:

  • Estonian Tax and Customs Board
  • Narva mnt 9j, Tallinn 15176, EESTI (Estland)
  • Fax: +372 676 2709
  • E-Mail: [email protected]

oder:

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 10.02.2021, 11:53 Uhr