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"Bürgen soll man würgen." Dieses Rechtssprichwort wird leider immer wieder zur Realität, wenn Konsumenten durch unbedachte Bürgschaften in wirtschaftliche Katastrophen stürzen.

Was gilt es bei Bürgschaften zu beachten?

"Ich brauche dringend einen Bankkredit! Kannst Du mir dafür bürgen?" Diese Frage kann Ihnen von nahen Angehörigen oder Freunden gestellt werden. Es ist möglich, dass Sie dadurch in eine psychische Zwangslage geraten und deshalb diesen "Freundschaftsdienst" nicht abschlagen können. In dieser Situation sollten Sie aber bedenken, dass eine unüberlegte Ent Scheidung und eine anschließende "kleine" Unterschrift fatale Folgen haben kann. Mit der Übernahme von Bürgschaften sind oft finanzieller und wirtschaftlicher Ruin sowie zerstörte Freundschaften verbunden.

Was ist eine Bürgschaft?

Der Bürge verpflichtet sich, den Gläubiger zu befriedigen, wenn der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht erfüllt. Der Bürgschaftsvertrag zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen muß schriftlich erfolgen, damit die Bürgschaft wirksam ist. Der Bürge verspricht, das zu leisten, was der Hauptschuldner schuldet. Als Bürge haften Sie also für eine fremde Schuld. Sehr häufig haben Bürgschaften den Zweck einen Kredit zu besichern (sog. Kreditbürgschaften). Gerät der Kreditnehmer in finanzielle Schwierigkeiten und kann nicht mehr zahlen, dann müssen Sie als Bürge für ihn "einspringen". In der Praxis treten drei Formen der Bürgschaft auf:

Formen der Bürgschaft in Österreich

"Normale" Bürgschaft

Der Bürge kann erst dann belangt werden, wenn der Hauptschuldner (Kreditnehmer) vom Gläubiger (Kreditgeber) erfolglos gemahnt wurde. Zwischen Mahnung und Inanspruchnahme des Bürgen muß ein angemessener Zeitraum liegen.

Haftung als Bürge und Zahler

Diese Bürgschaftsform wird oft zur Besicherung von Bankkrediten verwendet und kann für den Bürgen sehr schwerwiegend sein. Er haftet nämlich als "ungeteilter" Mitschuldner für die ganze Schuld. Bei Zahlungsverzug des Kreditnehmers hat der Kreditgeber ein völlig freies Wahlrecht, wen er zuerst belangt. Er kann sich aussuchen, ob er den Kreditnehmer, den Bürgen oder beide zugleich belangt.

Ausfallsbürgschaft

Dabei handelt es sich um die "mildeste" Form der Bürgschaft. Der Bürge kann erst dann belangt werden, wenn der Kreditgeber bereits erfolglos gerichtlich Exekution gegen den Hauptschuldner geführt hat.

Achtung! Besonders gefährlich sind Bürgschaften, die weder zeitlich befristet noch betragsmäßig begrenzt sind. Wenn Sie als Bürge haften wollen, sollten Sie wenigstens versuchen die Bürgschaft ausdrücklich betragsmäßig zu begrenzen. Grundsätzlich sollten Sie ohnehin nur bis zu jenem Höchstbetrag bürgen, den Sie zahlen können ohne Ihre Lebensumstände zu gefährden. Frage: Könnten Sie dem Schuldner notfalls den benötigten Betrag auch ohne Probleme schenken?

Informationspflichten des Gläubigers

Mit 1.1.1997 ist eine Novelle zum Konsumentenschutzgesetz (KSchG) in Kraft getreten. Sie hat für Konsumenten, die als Bürgen für eine fremde Schuld haften wollen, neue Schutzbestimmungen gebracht. Wenn Sie beispielsweise für einen Kredit Ihres Freundes bürgen wollen, hat Sie der Kreditgeber auf die wirtschaftliche Situation Ihres Freundes hinzuweisen, wenn er erkennen muss, dass Ihr Freund seine Schuld aus dem Kreditvertrag voraussichtlich nicht vollständig erfüllen wird. Unterlässt die Bank diese Information, haften Sie nur dann, wenn Sie die Bürgschaft trotz einer solchen Information übernommen hätten.

Richterliches Mäßigungsrecht

In der Praxis gibt es vor allem deshalb große Probleme, weil sich immer wieder einkommens- und vermögenslose Familienmitglieder zu einer Kreditbürgschaft "überreden" haben lassen. Seit 1.1.1997 kann der Richter "unter Berücksichtigung aller Umstände" die Verpflichtung eines Bürgen mäßigen oder auch ganz erlassen, wenn sie in einem krassen Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Bürgen steht. Zu berücksichtigen ist beispielsweise der Leichtsinn, die Zwangslage, die Unerfahrenheit, die Gemütsaufregung oder die Abhängigkeit des Bürgen vom Hauptschuldner bei Vertragsabschluss.

Sittenwidrige Bürgschaften

Allerdings gibt es nunmehr auch für "Altverträge" eine interessante Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH). Er führt eine Vielzahl von Gründen an, die eine Bürgschaft von einkommens- und vermögenslosen Familien-mitgliedern unwirksam machen können. DieseGründe müssen zusammenwirken und führen dazu, daß der Bürgschaftsvertrag wegen Sittenwidrigkeit für nichtig erklärt wird. Als Gründe gelten beispielsweise: das grobe Mißverhältnis zwischen der Leistungsfähigkeit des Bürgen und der von ihm übernommenen Haftung, die hoffnungslose Überschuldung des Hauptschuldners, die Ausnutzung der gefühlsmäßigen Bindung des Bürgen zum Kreditnehmer, die geschäftliche Unerfahrenheit des Bürgen oder die Sinnlosigkeit der Bürgschaft für die Bank.

Vorsicht! Aufgrund dieser Entwicklung sind die Banken vor allem bei Ehegatten dazu übergegangen keine Bürgschaft mehr zu verlangen, sondern gleich die Unterschrift als Mitschuldner unter den Kreditvertrag. Beide Ehegatten werden damit gemeinsam Kreditnehmer und die Bank kann es sich aussuchen, ob sie entweder vom einen oder vom anderen die Zahlung aus dem Kreditvertrag verlangt. Jeder der beiden Ehegatten haftet für die gesamte Schuld.

Kredit Bürgschaft unterschrieben

Eine Unterschrift ist nie “nur eine Unterschrift”, dies gilt besonders für Bürgschaften. Mit einer Bürgschaft haften Sie nicht nur für das aufgenommene Kapital, sondern auch für alle zusätzlich anfallenden Zinsen und Kosten.

Schulden können nicht geschieden werden

Vereinbarungen, die anlässlich einer Scheidung getroffen werden, gelten nur für die, die sich scheiden lassen. Für die Bank, wo es einen Kredit gibt, den beide unterschrieben haben, haften nach wie vor beide. Auch wenn im Scheidungsvergleich oder dem Scheidungsurteil steht, dass der eine den anderen “schad- und klaglos” zu halten hat.

Ausfallsbürgschaft

Bei einer Scheidung kann durch das Scheidungsgericht nur die Umwandlung einer Bürgschaft in eine Ausfallsbürgschaft veranlasst werden. Dabei muss innerhalb eines Jahres nach der Scheidung die Bank vom Gericht darüber verständigt werden. Später ist keine Umwandlung mehr möglich.

Die Bank kann auf den Ausfallsbürgen erst dann zugreifen, wenn alle rechtlichen Mittel gegen den Hauptschuldner ausgeschöpft worden sind.

Das bedeutet aber auch, dass durch die Zinsen und Verzugszinsen, die Klage und in der Folge durch die Exekution gegen den Hauptschuldner, der offene Betrag stark anwächst, wofür wiederum der Ausfallsbürge zur Gänze haftet.

Insofern stellt die Umwandlung einer Bürgschaft in eine Ausfallsbürgschaft keinen wirklichen Vorteil für den (Ausfalls-) Bürgen dar.

Es empfiehlt sich bei jeder Art der Mithaftung, sei es nun als Mitschuldner, Bürge oder Ausfallsbürge, sich laufend darüber zu informieren, ob der Kredit ordnungsgemäß bedient und die Kreditraten pünktlich bezahlt werden. Nur so ist es möglich, dass bei Schwierigkeiten rechtzeitig gehandelt werden kann und zusätzliche hohe Zinsen und Kosten vermieden werden.

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Häufige Fragen und Antworten

Was ist eine Bürgschaft?

Der Bürge verpflichtet sich, den Gläubiger zu befriedigen, wenn der Schuldner seine Verbindlichkeit nicht erfüllt. Der Bürgschaftsvertrag zwischen dem Gläubiger und dem Bürgen muß schriftlich erfolgen, damit die Bürgschaft wirksam ist. Der Bürge verspricht, das zu leisten, was der Hauptschuldner schuldet.

Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 16.03.2023, 21:49 Uhr