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Zunächst muss der Begriff der Körperschaften näher definiert werden, bevor weiter auf die Thematik eingegangen wird. Unter einer Körperschaft versteht man im Allgemeinen ein rechtliches Gebilde, welches selbstständig Träger von Rechten und Pflichten ist und über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt. Sie können nur durch Organe oder gesetzliche Vertreter handeln. Ferner unterscheidet man Körperschaften wie folgt:

  • Juristische Personen des öffentlichen Rechts. Hierzu werden etwa Gebietskörperschaften, wie der Bund, Länder und Gemeinden gezählt, aber auch Sozialversicherung sträger und Kammern fallen darunter. Diese unterliegen der KÖSt. grundsätzlich nur dann, wenn sie einen gewerblichen Betrieb führen. Um einen Betrieb nach gewerblicher Art zu betreiben, muss die Einrichtung einerseits der Einnahmenerzielung dienen – hierbei ist jedoch die Absicht einen Gewinn zu erwirtschaften, unerheblich -, sie muss wirtschaftlich selbstständig sein und überwiegend oder ausschließlich eine nachhaltig privatwirtschaftliche Tätigkeit ausüben.
  • Juristische Personen des privaten Rechts, zu welchen etwa die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Aktien gesellschaft, Vereine oder Genossenschaften zählen.

Körperschaftsteuer und Steuerpflicht

Innerhalb der Bestimmungen der Körperschaftsteuer wird zwischen der beschränkten und unbeschränkten Steuerpflicht unterschieden. Was man darunter versteht, wird im Anschluss genauer erläutert.

  • Beschränkte Steuerpflicht: Körperschaften, die weder deren Sitz oder Geschäftsleitung im Inland haben, sind nur beschränkt steuerpflichtig. Die (beschränkte) Steuerpflicht bezieht sich hierbei jedoch nur auf die im Inland bezogenen Einkünfte.
  • Unbeschränkte Steuerpflicht: Körperschaften, welche ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland haben, sind unbeschränkt steuerpflichtig. Hierbei wird von der Körperschaftsteuer das gesamte Einkommen einer Körperschaft betrachtet. Es spielt keine Rolle, ob das Einkommen im In- und/oder Ausland bezogen wurde und woraus es sich zusammensetzt.

Wer muss die Körperschaftsteuer bezahlen und wann?

Wer die Körperschaft grundsätzlich zu bezahlen hat, wurde bereits geklärt. Die Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes über die Veranlagung und auch die Entrichtung der Abgabe sind auch auf die Körperschaftsteuer anzuwenden. Vor allem im Bereich der Vorauszahlung trifft dies ganz besonders zu. Diese werden grundsätzlich mit Bescheid festgesetzt und sind am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. fällig.

Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, bis zum 30.09. einen Antrag zur Herabsetzung der Vorauszahlung zu stellen. Dieser Antrag muss jedoch begründet sein. Gründe für eine solche Herabsetzung können etwa Nachweise eines durch etwa Förderungsausfälle verursachtes vermindertes Einkommen sein.

Höhe der Körperschaftsteuer

Wie schon erwähnt, stellen das Einkommen oder der Gewinn, welche innerhalb eines Veranlagungszeitraumes erzielt wurden, die Bemessungsgrundlage zur Berechnung der KÖSt. dar. Das Einkommensteuergesetz regelt hierbei, was als Einkommen angesehen wird und wie die Steuer zu bezahlen ist. Es gibt hier vielerlei Ausnahmen – eine Besonderheit betreffen etwa Gesellschaften, die durch die Vorschriften des Unternehmensgesetzbuchs rechnungslegungspflichtig sind und einen Jahresabschluss erstellen müssen. Vor allem auf Kapitalgesellschaften trifft dies häufig zu. Hier werden die gesamten Einkünfte als solche aus dem Unternehmensbetrieb angesehen. Eine Unterscheidung zwischen Einkünften aus Kapitalvermögen und dem Gewerbebetrieb, wie es etwa bei natürlichen Personen der Fall wäre, gibt es hier nicht.

Im Allgemeinen wird das Einkommen, welches von einer Körperschaft erzielt wird, auf zwei Ebenen besteuert. Der Gewinn einer Körperschaft wird auf Ebene dieser mit der KÖSt. in Höhe von 25% belastet. Dies geschieht, egal ob es in weiterer Folge zu einer Gewinnausschüttung kommt oder nicht. Wird der Gewinn einer Körperschaft jedoch in weiterer Folge an eine natürliche Person ausgeschüttet, so wird diese Ausschüttung mit der Kapitalertragsteuer, welche seit Anfang 2016 27,5% misst, zusätzlich besteuert.

Beispiel

Folgendes Beispiel soll die Systematik der Besteuerung erneut klarer machen:

Nehmen wir vereinfacht an, dass der Gewinn einer Körperschaft 100 Euro beträgt. Die KÖSt. macht 25%, also in diesem Fall 25 Euro aus, sodass der Gewinn nach KÖSt. 75 Euro misst. Werden diese 75 Euro in weiterer Folge in Form einer Gewinnausschüttung ausbezahlt, so werden diese erneut mit 27,5% besteuert. Von den 75 Euro sind also 20,63 Euro abzuziehen – ein Betrag von 54,37 Euro wird tatsächlich ausbezahlt. So beträgt die Gesamtbelastung in diesem Falle gesamt 45,63%.

Empfängt eine juristische Person eine Gewinnausschüttung einer inländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, ist diese Ausschüttung in der Regel von der KESt. (Kapitalertragsteuer)) befreit. Hierbei ist auch oft von der sogenannten Beteiligungsertragsbefreiung die Rede. Damit ist nichts anderes gemeint, dass die mehrfache Belastung durch die KESt. vermieden werden will.

Mindestkörperschaftsteuer

Es gibt des Weiteren auch eine Mindestkörperschaftsteuer. Denn selbst wenn inländische Kapitalgesellschaften, die unbeschränkt steuerpflichtig sind, und vergleichbare ausländische Körperschaften, keinen Gewinn erzielen, müssen diese eine KÖSt. bezahlen.

Hierbei sind verschiedene Mindestkörperschaftsteuern für verschiedene Rechtsformen vorgesehen, welche im Nachfolgenden kurz veranschaulicht werden:

  • Bei einer Aktiengesellschaft ist ein Beitrag von 875 Euro für jedes volle Kalender-Vierteljahr vorgesehen, ein Beitrag von 3.000 Euro pro Jahr.
  • Für Versicherung und Kredit institute sieht man einen Beitrag in Höhe von 1.363 Euro pro volles Kalender-Vierteljahr vor, der Betrag für ein volles Jahr beträgt 5.452 Euro.
  • Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) müssen pro volles Kalender-Vierteljahr einen Betrag von 437,50 Euro bezahlen. Für ein Jahr muss ein Betrag von 1.750 Euro entrichtet werden. Hier gibt es eine Ausnahme: Für alle nach dem 30.06.2013 gegründeten GmbHs misst der Jahresbetrag in den ersten 5 Jahren 500 Euro pro Jahr, 125 Euro pro Quartal. In den darauffolgenden Jahren ist ein Jahresbetrag von 1.000 Euro und ein Quartalbetrag von 250 Euro vorgesehen. Erst ab dem 11. Jahr ist für diese Gesellschaften dann der volle Mindestkörperschaftsteuerbetrag zu entrichten.
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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 23.09.2021, 03:32 Uhr