Wer eine Immobilie mietet oder kauft, hat natürlich auch Betriebskosen zu zahlen. Diese monatlichen Nebekosten können in Österreich unterschiedlich hoch sein. Doch warum ist das so und was sollte man über die Nebenkostenabrechnung für Haus oder Wohnung wissen?

Was darf auf die Nebenkostenabrechnung?

Möchte man in Österreich ein Haus oder eine Wohnung mieten, macht man sich in aller Regel Gedanken über die Kosten, die dabei auf einen zukommen.

In den meisten Fällen entscheidet man sich für eine Mietwohnung nicht ausschließlich aus monetären Bedürfnissen, sondern beispielsweise auch, weil man nur in einem entsprechenden Zeitraum an einer bestimmten Stelle arbeitet, oder da man z.B. die vielen Vorteile als Mieters bevorzugt – schließlich muss man sich so um nichts kümmern.

Häufig sind es neue Vermietungen, die zu sehr hohen Mieten führen. Glücklich kann sich der Mieter schätzen, wenn er über einen älteren Vertrag verfügt, der nicht angepasst werden muss und der zum Beispiel bereits mehr als zehn oder zwanzig Jahre in einer und derselben Mietwohnung lebt und dementsprechend nicht jeden Monat mit hohen Mieten konfrontiert wird.

Betriebskosten und Kaltmiete: das muss der Mieter im Voraus zahlen

In der Regel müssen neben der Kaltmiete ebenfalls auch die Nebenkosten beziehungsweise die Betriebskosten für das gemietete Objekt gezahlt werden.

Die Betriebskosten müssen auf monatlicher Basis vorausgezahlt werden – sie decken bestimmte Kosten rund um das Haus oder die Wohnung ab. Einerseits handelt es sich um Kosten, von denen der persönliche Verbrauch festgelegt wird, anderseits geht es um Kosten, die beispielsweise um die gesamte Immobilie anfallen.

Betriebskosten auf den Mieter umlegen

Kosten, die der Vermieter auf den Mieter umlegt, haben in Bezug auf Immobilien eine klare Definition. Vormals sind es zum Beispiel Kosten für die Wasserdichtheitsprüfung sowie für Abwasser und Wasser, die auf den Mieter jederzeit umgelegt werden dürfen.

Dazu kommen ebenfalls Kosten, die beispielsweise bei der Eichung oder beim Ablesen von Zählern auftreten. Falls der Kanal verstopft sein sollte und deswegen geräumt werden muss, können sowohl derartige Kosten auf dem Mieter fallen.

Sollte das Grundstück gemeinsame Gartenflächen haben, kann es möglich sein, dass der Vermieter die dazugehörigen Kosten für Beleuchtung und Strom auf seine Mieter umgelegt. Dasselbe gilt ebenfalls für Kosten einiger Versicherungsprämien - zum Beispiel in Bezug auf die Kosten für Haftpflicht- und Feuerversicherungen.

Die Reinigung des Gebäudes wird in aller Regel über die Miete und die Mieterinnen selbst geklärt. Das heißt, dass sich die Mieterinnen beim Treppenhausreinigen abwechseln müssen.

Falls im Objekt bestimmte Gemeinschaftsanlagen bestehen, für welche laufende Betriebskosten entrichtet werden müssen, so müssen derartige Kosten ebenfalls von den Wohnungsmietern getragen werden. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Objekt über einen Fahrstuhl oder einen Lift verfügt.

Ein Schwimmbad, ein Spielplatz im Garten oder eine Sauna im Kellerbereich können dafür sorgen, dass zusätzliche Kosten anfallen – selbstverständlich müssen auch diese vom Mieter bezahlt werden. Kosten für die Wartung verschiedenster Gemeinschaftseinrichtungen und für die Gartenpflege werden in den häufigsten Fällen auch auf die Mieter und Mieterinnen umgelegt.

Wie kann man die Höhe der Betriebskosten erfahren?

Wer im Vorfeld Gewissheit haben möchte, wie hoch etliche Betriebskosten beim Mieten eines Hauses oder einer Wohnung sind, kann sich beispielsweise im Vorfeld mit der Hausverwaltung oder mit dem Vermieter in Kontakt setzen.

Anhand von alten Abrechnungen können diese genauestens informieren, wie hoch die Abrechnung für Nebenkosten in den vorherigen Jahren ausfiel und wie hoch die aktuellen Betriebskosten sind. Somit kann in der Praxis sehr gut abgeschätzt werden, mit welchen monatlichen Kosten durch Nebenkosten gerechnet werden kann.

Die meisten Kosten müssen allerdings individuell bestimmt und festgelegt werden. Als Beispiel können Kosten für den Strom genannt werden.

Das heißt genau, dass alle Mieter genau ablesen können, welchen über welchen Stand der Zähler vor der Wohnungsübernahme verfügte. Bei den meisten Stromanbietern kann der Zählerstand mittlerweile durch die Mieter selbst erfasst und anschließend über das Internet im System eingetragen werden. Dies führt anschließend dazu, dass sich in allen Fällen eine entsprechende Abrechnung schnell und einfach schreiben lässt.

Zu den Betriebskosten eines Hauser oder einer Wohnung zählen unter anderem auch die Kosten für Internet, Fernsehanschluss sowie für den Telefonanschluss nicht.

An dieser Stelle ist es wichtig zu erwähnen, dass es mehrere Fälle gab, wo eine Gemeinschaftsantenne oder Satellitenschüssel den Bewohnern zur Verfügung stand, oder dass zum Beispiel Kabel TV mit monatlicher Zahlung gebucht werden musste. Die Gebühren für Rundfunk und TV müssen von den Mietern hingegen selbst getragen, wobei auch die entsprechenden Antworten selbst gesendet werden müssen.

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 07.04.2021, 12:35 Uhr