Eine Betriebsanlage ist das, was zu einer betrieblichen Einrichtung gehört. Dazu können einzelne Räume, aber auch ganze Gebäude, Freiflächen oder mehrere Gebäude mit zusätzlicher Freifläche gehören. Diese Flächen werden zur Ausübung betrieblicher Tätigkeiten genutzt. Eine Betriebsanlage kann zum Beispiel eine Werkstatt, ein Lager, ein Gasthaus oder ein Hotel sein.

Genehmigungspflicht

In vielen Fällen muss eine Betriebsanlage gesondert von einer Behörde genehmigt werden. Dies ist nicht immer der Fall, aber häufig.

Eine Genehmigungspflicht besteht, wenn:

  • die Rechte oder das Eigentum des oder der Nachbarn gefährdet ist
  • das Risiko besteht, dass sich die Benutzung der Betriebsanlage negativ für die Nachbarschaft auswirkt. Nachteile können zum Beispiel Gerüche oder Lärm sein.
  • die Möglichkeit der Verschmutzung von umgebenen Gewässern besteht
  • die Gesundheit oder sogar das Leben von Menschen gefährdet werden kann
  • öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Krankenhäuser, Kindergärten oder Orte für Religion wie Kirchen oder Moscheen bei ihrer Arbeit behindert oder gar massiv gestört werden
  • die Sicherheit des Verkehrs gefährdet wird

Überprüfung durch die Behörde

Die Genehmigung kann aber nicht einfach gestattet oder abgelehnt werden. Es bedarf vorab einer Überprüfung der Umstände.

Es wird überprüft, ob die betriebliche Anlage möglicherweise Schäden verursachen könnte. Besteht eine Betriebsanlage bereits und wird so verändert, dass sich die Änderungen für die Umgebung bemerkbar machen, muss erneut eine Überprüfung stattfinden. Die veränderte Betriebsanlage muss also erneut genehmigt werden, um weiterhin betrieben werden zu können.

Für die Genehmigung der Betriebsanlage muss der Betreiber von dieser sich um eine Genehmigung kümmern und sich bei der Behörde melden.

Für die Überprüfung müssen bestimmte Unterlagen in mehrfacher Ausführung der Behörde vorgelegt werden. Dazu zählen:

  • Name sowie Anschrift des Eigentümers des zu bewirtschaftenden Grundstücks
  • Namen sowie Anschriften der unmittelbaren Nachbarn
  • Auflistungen der Abgase und allgemeinen Emissionen, welche bei der Arbeit entstehen
  • Pläne inklusive Planskizzen in 4facher Ausführung
  • Abfall-Wirtschafts-Konzept in 4facher Ausführung
  • eine Beschreibung des Betriebes inklusive einer Auflistung aller Maschinen und Geräten, die für den Betrieb angeschafft und verwendet werden müssen in 4facher Ausführung

Fehlen Unterlagen bei der Antragsstellung, verzögert sich das Genehmigungsverfahren aufgrund Nachforderung der fehlenden Unterlagen.

Das "einfache Genehmigungsverfahren"

Es gibt auch die Möglichkeit eines einfachen Genehmigungsverfahrens, wenn die Betriebsanlage bestimmte Kriterien erfüllt. Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren ist möglich, wenn:

  • die Anlagen mit Maschinen und Geräten wie in privaten Haushalten ausgestattet sind, es sich also bei den Gerätschaften und Maschinen nicht um Geräte handelt, die für die Industrie hergestellt sind
  • die Stromanschlüsse für die Maschinerie nicht mehr als 300 Kilowatt ermöglichen
  • alle Räumlichkeiten inklusive Grundstücksfläche nicht mehr als 800 Quadratmeter umfassen
  • die Betriebsanlage der Bagatelle-Anlagen-Verordnung angehört

Derartige Betriebsanlagen sind häufig kleine Gaststätten, Imbisse oder Werkstätten.

Dabei darf es sich aber nicht um eine Betriebsanlage der folgenden Beispiele handeln, denn diese dürften nie durch ein vereinfachtes Verfahren genehmigt werden:

  • Eisenwerke
  • Raffinerien
  • Verwertungsanlagen für Tierkörper

Bei vereinfachten Genehmigungsverfahren sind die Nachbarn der Betriebsanlage dazu berechtigt die Unterlagen des jeweiligen Projektes einzusehen und ihre Meinung kundzutun, sodass gegebenenfalls im Vornherein auf die Wünsche und Vorschläge der Nachbarn eingegangen werden kann.

Diese haben 4 Wochen Zeit, um sich zu dem Projekt zu äußern. Nach maximal 3 Monaten muss die Behörde die Genehmigung erteilen oder ablehnen.

Eine Überprüfung, ob der Betrieb der ausgestellten Betriebsanlagengenehmigung noch entspricht, muss vom Unternehmen selbst in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden. Eine Betriebsanlage, die vereinfacht genehmigt wurde, muss alle 6 Jahre überprüft werden.

Werden Mängel festgestellt, müssen diese beseitigt werden. Anschließend muss das Unternehmen der Behörde mitteilen, wie die Mängel behoben und beseitigt wurden.

Welche Behörde ist für eine Genehmigung zuständig?

Welche Behörde tatsächlich zuständig ist, ist abhängig vom Standort des jeweiligen Unternehmens. Mögliche zuständige Behörden sind:

  • der Stadt-Magistrat
  • die Bezirks-Hauptmannschaft
  • (nur in Wien) das Bezirks-Amt

Bestehen Beschwerden gegen den erhaltenen Bescheid, müssen diese an das Landes-Verwaltungs-Gericht übersandt werden.

Gewerbliche Betriebsanlagen

Eine gewerbliche Betriebsanlage ist eine Betriebsstätte, welche an einen festen Ort gebunden ist. Das heißt, die Betriebsanlage ist nicht beweglich und wird für gewerbliche Tätigkeiten genutzt. Beispiele hierfür sind:

  • Hotels und Hotelanlagen
  • Restaurants
  • Gasthäuser
  • Werkstätten
  • Lokalitäten

Worauf muss man besonders achten?

Die Standortwahl sowie die Planung für diese sind von großer Bedeutung.

Das schließt vor allem viele Punkte ein, wie die Kosten für das Grundstück oder die Räumlichkeiten, die Verkehrslage in Hinsicht auf Zufahrten, Parkplätze, Be- und Entlademöglichkeiten für Betriebsfahrzeuge und Angestellte. Ver- und Entsorgungsleistungen wie Wasser, Strom, Gas, Internet und Telefon sind ebenfalls sehr wichtig für einen funktionierenden Betrieb, ebenso wie eine gute Verfügbarkeit an Personal und einer möglichen Kaufkraft.

In Hinsicht auf die bautechnische Sicht ist vor allem auf die Standsicherheit des Baus zu achten. Diese muss in jedem Fall gewährleistet sein, um eine Gefährdung von Personen zu vermeiden.

Es müssen außerdem Fluchtwege durch eine ausreichende Breite, Länge und eine Notbeleuchtung gesichert und ausreichend vorhanden sein. Dabei ist auch für eine Nutzungssicherheit zu sorgen. Punkte hierfür sind eine gute und ungehinderte Zugänglichkeit, Absturzsicherheit sowie Fußböden, die rutschhemmend sind.

Je nach Art und Ort des Betriebes ist auch auf die Emissionen zu achten. Mit Emissionen sind nicht nur Abgase, sondern auch Lärm gemeint. Zum Beispiel durch die Benutzung von Parkplätzen, den Betrieb von Musikanlagen oder Klimaanlagen entwickeln sich Geräuschkulissen, welche nicht nur tagsüber, sondern auch nachts vorhanden sein können. Mögliche Folgen hiervon sind unter anderem Schlafstörungen der Nachbarn oder generelle Einschränkungen durch Lärmemissionen, die in vielen Fällen vermeidbar sind.

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Daniel Herndler
Chef-Redakteur, Ressort-Leiter Steuern und Finanzen
Daniel Herndler ist Wirtschaftsjournalist, Herausgeber und Chef-Redakteur des Nachrichtenportals Finanz.at. Seine Schwerpunkte liegen in den Bereichen Steuern, Finanzen und Wirtschaft.
Stand: 15.04.2021, 11:41 Uhr