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Neben den Pensionen wurde mit Januar 2026 auch die Ausgleichszulage erhöht. Davon profitieren auch jene Personen, die aktuell eine Mindestpension beziehen. Es erhöht sich also auch der Richtsatz, ab dem man u.a. von der Rezeptgebühr, dem Serviceentgelt der E-Card und ORF-Haushaltsabgabe befreit ist. Ab welchem Betrag das im kommenden Jahr gilt, findet man hier auf Finanz.at.
Viele Personen können zudem noch eine Rückerstattung ihrer ORF-Beiträge anfordern. Finanz.at hat berichtet.
Rund 200.000 Menschen beziehen in Österreich eine Mindestpension und erhalten daher die Ausgleichszulage. Frauen sind aufgrund der geringen Durchschnittspension deutlich stärker davon betroffen als Männer. Die Höhe der Ausgleichszulage ist mit 01. Januar 2026 erhöht worden. Damit profitieren auch MindestpensionistInnen von der Pensionserhöhung um 2,7 Prozent. Für Alleinstehende liegt sie damit erstmals über 1.300 Euro pro Monat.
In den ersten vier Monaten des heurigen Jahres sollen laut Heute bereits rund 67.000 Menschen in Österreich eine Befreiung der ORF-Abgabe beantragt haben. In fast 80 Prozent der Fälle wurde diese auch bewilligt.
Die Höhe der Brutto- und Netto-Pension für 2026 kann mit dem Pensionsrechner auf Finanz.at berechnet werden.
Derzeit beziehen laut PVA rund 2,2 Millionen Menschen in Österreich Pensionsleistungen. Die durchschnittliche Höhe beträgt für Männer mit Jahresende 2025 monatlich 2.434,77 Euro. Sie erhalten damit deutlich mehr als Frauen, die im Durchschnitt nur 1.705,26 Euro pro Monat beziehen.
Rezeptgebühr wird 2026 nicht erhöht
Im Gegensatz zu den Vorjahren, steigt die Rezeptgebühr im Jahr nicht an. Noch im Vorjahr wurde sie abermals um die Aufwertungszahl der Sozialversicherung angehoben. Somit liegt die Rezeptgebühr, die man als KundIn bei rezeptpflichtigen Medikamenten als "Selbstbehalt" zu entrichten hat, weiterhin bei 7,55 Euro.
Tabelle: Ausgleichszulage in 2026
Die neuen Beträge zu Ausgleichszulage findet man in dieser Tabelle:
| Richtsatz | 2025 | 2026 |
|---|---|---|
| Alleinstehende PensionistInnen | 1.273,99 Euro | 1.308,39 Euro |
| PensionistInnen in Partnerschaft (gemeinsamer Haushalt) | 2.009,85 Euro | 2.064,12 Euro |
| Erhöhung pro Kind (bis Nettoeinkommen 468,58 Euro in 2025, 447,97 Euro in 2024) |
196,57 Euro | 201,88 Euro |
| Waisenpension bis 24. Lebensjahr | 468,58 Euro | 481,23 Euro |
| Waisenpension bis 24. Lebensjahr (Vollwaise) | 703,58 Euro | 722,58 Euro |
| Waisenpension ab 24. Lebensjahr | 832,68 Euro | 855,16 Euro |
| Waisenpension ab 24. Lebensjahr (Vollwaise) | 1.273,99 Euro | 1.308,39 Euro |
Bei der Berücksichtigung des Nettoeinkommens für die Ermittlung der Ausgleichszulage bleibt bei Lehrlingseinkommen bzw. -Entschädigungen ein Betrag von 298,43 Euro "außer Betracht".
Befreiung von Gebühren und ORF-Haushaltsabgabe
Anträge auf Gewährung der Ausgleichszulage sind etwa bei der Pensionsversicherung einzubringen. Für die Auszahlung der Ausgleichszulage ist ebenso der jeweilige Pensionsversicherungsträger zuständig.
Zur Auszahlung in Form der Ausgleichszulage kommt die Differenz zwischen dem Gesamteinkommen und dem Richtsatz, sofern das Einkommen aus Brutto-Pension, anrechenbarem Nettoeinkommen und Unterhaltsansprüchen unter diesem Betrag liegt. Bezieherinnen und Bezieher der Ausgleichszulage sind in Österreich grundsätzlich von der Rezeptgebühr und dem Serviceentgelt für die E-Card befreit. Sie müssen zudem auch keine ORF-Haushaltsabgabe (vormals "GIS-Gebühr") bezahlen. Es kann ein Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt eingebracht werden.
Die Höhe der ORF-Haushaltsabgabe beträgt auch im Jahr 2026 pro Monat 15,30 Euro. Dazu kommen noch (wie bisher auch) je nach Bundesland Länderabgaben in unterschiedlicher Höhe. Sie liegt also zwischen 183,60 und 240 Euro pro Jahr.
Wie auch schon bisher können also weiterhin Personen und Haushalte mit sozialer und bzw. oder körperlicher Hilfsbedürftigkeit einen Antrag auf Befreiung stellen. Auch eine EAG-Kostenbefreiung für die Erneuerbare-Förderpauschale, den Erneuerbaren-Förderbeitrag und den Grüngas-Förderbeitrag sind möglich. Neben Bezieherinnen und Beziehern der Ausgleichszulage stehen diese Möglichkeiten u.a. auch Lehrlingen, Arbeitslosen, BezieherInnen von Mindestsicherung, Studienbeihilfe Kinderbetreuungsgeld oder Pflegegeld zu.

